OGH 4Ob32/95 (RS0079455)

OGH4Ob32/9525.4.1995

Rechtssatz

Ein vom Betreiber eines Einkaufszentrums ausgegebener Gutschein (hier im Wert von einhundert Schilling), der in einem von zahlreichen Einzelhandelsunternehmungen und Dienstleistungsunternehmungen dieses Einkaufszentrums eingelöst werden kann, ist zwar ein Lockmittel, aber keine Zugabe, sondern eine unentgeltliche Zuwendung zum Zweck der Förderung des Warenabsatzes schlechthin; das Publikum soll dadurch zum Betreten des Einkaufszentrums und zum Abschluss von Kaufverträgen motiviert werden. Derartige Maßnahmen gehören - ebenso wie Zugaben - in das weite Gebiet der sogenannten Wertreklame.

Normen

UWG §9a Abs1
UWG §9a Abs2 Z5

4 Ob 32/95OGH25.04.1995
4 Ob 108/08yOGH26.08.2008

Gegenteilig; Bem: Die bloße Einschaltung eines Dritten, der eine wegen ihres wettbewerbswidrigen Anlockeffekts verpönte Zugabe ankündigt, beseitigt den für die Zugabeneigenschaft geforderten inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft und der Zugabenankündigung nicht. Insoweit haftet der Dritte für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte. (RS0124002). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00032_9500000_003

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