OGH 4Ob32/80 (RS0064436)

OGH4Ob32/804.3.1980

Rechtssatz

Diese Bestimmung bedeutet lediglich, daß bei Abschluß eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit eine Probezeit auch dann als vereinbart gilt, wenn sie von den Parteien des Arbeitsvertrages nicht vereinbart wurde; sie schließt aber die Möglichkeit der Vereinbarung einer solchen Probezeit auch für den Fall des Abschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht aus.

Normen

KollV für das Gast- und Schankgewerbe Pkt17 lita

4 Ob 32/80OGH04.03.1980
8 ObA 124/04zOGH17.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Pkt 17 lit a KollV für das Hotel- und Gastgewerbe. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00032_8000000_002

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