Rechtssatz
Für die Beurteilung der Darbietung als "privat" oder "öffentlich" ist im Zweifel auch zu berücksichtigen, ob damit durch den Veranstalter (eigene oder fremde) wirtschaftliche Ziele gefördert werden sollen. Ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, das grundsätzliche Aufführungsrecht und Übertragungsrecht des Urhebers zu durchbrechen, wird um so eher zu verneinen sein, je mehr es angebracht erscheint, dem "Veranstalter" die Zahlung eines Entgelts für die Verwertung des Werkes zuzumuten ("Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino).
4 Ob 131/08f | OGH | 23.09.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Öffentlichkeit ist eine Gesamtschau des Einzelfalls vorzunehmen, in die auch der Veranstaltungszweck - so etwa in Fällen der Förderung eigener oder fremder wirtschaftlicher Interessen - einbezogen wird. (T1); Veröff: SZ 2008/133 |
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0040OB00326_7900000_001
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