Normen
MSchG §10 Abs1 Z2
UWG §9 C3a
4 Ob 325/00y | OGH | 13.02.2001 |
4 Ob 137/02d | OGH | 18.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob die Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den sie hervorrufen. Ein ausgeprägter Sinngehalt auch nur eines Zeichens kann die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend vermindern oder sogar ganz ausschließen. (T1) |
4 Ob 10/03d | OGH | 18.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Ob ein Zeichen Kennzeichnungskraft besitzt, hängt bei einer Fremdsprache entnommenen Begriffen davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (hier: "more"). (T2); Beis wie T1 nur: Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob die Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den sie hervorrufen. (T3) |
4 Ob 225/03x | OGH | 16.12.2003 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, Bedacht zu nehmen ist. (T4) |
4 Ob 36/04d | OGH | 25.05.2004 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. (T5); Beis wie T4 |
4 Ob 7/05s | OGH | 14.03.2005 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: „car care". (T6) |
4 Ob 15/06v | OGH | 14.03.2006 |
Auch; Beisatz: Der Bekanntheitsgrad ist nur eines von mehreren Kriterien für die Verwechslungsgefahr. (T7) |
4 Ob 124/06y | OGH | 28.09.2006 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 |
4 Ob 134/06v | OGH | 28.09.2006 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Beim Begriff „BUZZ" ist das weder gerichtsbekannt noch bescheinigt. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20010213_OGH0002_0040OB00325_00Y0000_001
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