OGH 4Ob324/76 (RS0018153)

OGH4Ob324/7627.4.1976

Rechtssatz

Die Frage, ob die umgangene Norm auf das Umgehungsgeschäft trotzdem anzuwenden ist, muss auf Grund einer Prüfung des Normzweckes beantwortet werden. Würde dieser Zweck durch die Zulassung des Umgehungsgeschäftes vereitelt werden, so ist die Norm auch auf dieses anzuwenden (SZ 38/191, EvBl 1952/242 uva, hier: § 30 UWG).

Normen

ABGB §916 B

4 Ob 324/76OGH27.04.1976

Beisatz: "Konkursverkauf I" (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1976,97

1 Ob 644/87OGH15.07.1987

Veröff: JBl 1988,35 = MietSlg XXXIX/34

6 Ob 287/00zOGH27.09.2001

Auch; Beisatz: Die "umgangene Norm", also jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, ist auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Hiebei wird die umgangene Norm in erweiterter Auslegung oder analog angewendet. Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/167

6 Ob 39/03hOGH24.04.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/43

5 Ob 9/03iOGH29.04.2003

Vgl auch

10 Ob 77/06fOGH19.12.2006

Auch; Beisatz: Hier: Wird im vorliegenden Fall das Umgehungsgeschäftseigenschaft des Kaufvertrages bejaht, ist auch auf ihn die umgangene Norm, also § 38 Abs 6 oö ROG anzuwenden. (T3)

4 Ob 252/14hOGH22.09.2015
6 Ob 233/20pOGH17.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19760427_OGH0002_0040OB00324_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)