OGH 4Ob323/72 (RS0037731)

OGH4Ob323/7230.5.1972

Rechtssatz

Ein ganz allgemein auf Unterlassung "abfälliger Äußerungen welcher Art immer" gerichtetes Begehren ist nicht hinlänglich bestimmt.

Normen

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

4 Ob 323/72OGH30.05.1972
4 Ob 2283/96fOGH29.10.1996

Auch; Beisatz: Ein Verbot, mit dem der Beklagten herabsetzende Werbung schlechthin, die tatsächlich gemachten Äußerungen aber nur beispielsweise verboten werden sollen, ist einerseits zu unbestimmt, andererseits aber auch zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T1)

4 Ob 2399/96iOGH25.02.1997

Auch; Beis wie T1 nur: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T2)

9 ObA 104/07wOGH07.02.2008
4 Ob 122/08gOGH14.10.2008

Auch

7 Ob 54/11hOGH18.05.2011
7 Ob 26/16yOGH16.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0040OB00323_7200000_001

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