European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00032.26Y.0220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
1. Der Antrag der beklagten Partei auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revisionwird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Revision zeigt, soweit sie mit dem ordre public von Curaçao argumentiert, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 kann angesichts der die Zuständigkeit übereinstimmend bejahenden Vorentscheidungen nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, sodass insoweit auch kein Vorabentscheidungsersuchen in Betracht kommt (s bereits 7 Ob 166/25z und 8 Ob 100/25a mwN; RS0058452).
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