Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht erkannte den Beklagten - nachdem das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt worden war - schuldig, dem Kläger die Prozeßkosten zu ersetzen.
Das Rekursgericht änderte die angefochtene Kostenentscheidung dahin ab, daß es die Verfahrenskosten gegeneinander aufhob; es sprach aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin ist jedenfalls unzulässig.
Die in einem Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann nach § 55 ZPO ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden. Auch die nach der Einschränkung des Klagebegehrens auf die Prozeßkosten getroffene Entscheidung kann demnach nur mit Rekurs bekämpft werden (GlUNF 5386; EvBl 1955/123; Arb 9026 ua). Zutreffend hat daher der Beklagte das Rechtsmittel des Rekurses ergriffen und das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht entschieden. Gegenstand seiner Entscheidung war ausschließlich der Kostenpunkt.
Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind Revisionsrekurse im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt auch vor, wenn - wie hier - über die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Grunde nach (und nicht nur über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages) entschieden wurde (JB 4 = SZ 2/143 uva).
Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
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