Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.
Text
Begründung
Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der "K*****zeitung" ("K*****"), bei welcher der Zweitbeklagte als Redakteur beschäftigt ist.
In der Ausgabe der "K*****" Nr.105 vom 4.5.1991 lautete die Schlagzeile der Titelseite: "Waren auch Politiker unter den 'Koksern'?"; darunter hieß es:
"Sensation im Kokainprozeß gegen den Klagenfurter Wolfgang H***** in München: Nach Aussagen des Kärntners führt die 'Schneespur' direkt in die hohe Politik und in höchste Gesellschaftskreise! (S 8/9)."
Auf den Seiten 8 und 9 im Blattinneren fand sich dann ein insgesamt achtspaltiger Bericht des Zweitbeklagten aus München unter der Überschrift: "Sensation im Koks-Prozeß/Politiker als 'Schnupfer'?" mit folgender Einleitung in Fettdruck:
"Die vom Kärntner 'Koks'-Schmuggler Wolfgang 'Wolfi' H***** (40) vor der Münchner Strafkammer genannten Kärntner Koksabnehmer sind nur die Spitze eines Eisberges! H*****-Verteidiger Dr.Anselm T***** vor dem Senat: 'In diesen Skandal sind hohe Vertreter der Kärntner Politik und Angehörige hoher Gesellschaftsschichten verwickelt, die nicht im Protokoll aufscheinen, um Erhebungen nicht zu gefährden!'....".
Im Artikel selbst wurde über "den gestrigen,
2. Verhandlungstag.....vor der 8.Strafkammer" berichtet, bei dem
"beide Angeklagte, sowohl H***** wie die bildhübsche peruanische
Fremdsprachenkorrespondentin Maria del P***** (25), voll den
Mitleidstango spielten". H*****, dem bei seiner Verhaftung auf
dem Flughafen München-Riem neun Päckchen mit rund 80 prozentigem
Kokain abgenommen worden waren, wird als Lieferant der Kärntner
Koksszene dargestellt. Neben einer vom Vorsitzenden
verlesenen - "weniger interessanten" - Liste "angeblicher
Kokskonsumenten oder 'Mini-Dealer', deren der Redaktion
vollständig bekannte Namen" im Artikel auch mit dem
Anfangsbuchstaben der Familiennamen - mit dem Nachsatz: "Mit
aller gebotenen Deutlichkeit sei festgestellt, daß damit noch in
keiner Weise ausgedrückt ist, daß die genannten Personen
irgendetwas mit 'Koks' zu tun haben. Die vom vorsitzenden Richter
genannten Namen wurden ohne jede Wertung
wiedergegeben" - abgedruckt wurden, führe die andere Spur im
"Schnee" zu den wirklich Großen......
Dazu hieß es am Beginn des zweiten Absatzes der zweiten Spalte
auf Seite 9 wörtlich:
"Danach wurde von Verteidiger Dr.T***** erneut bekräftigt: Neben
den bereits von ihm genannten Namen existiere noch eine zweite,
eine geheime Liste von 'Koksern', die allerhöchste Kreise
betreffen und auch in die hohe Politik hineinspielen würde. Dabei
sickerte etwas von 'FPÖ-Kreisen' und 'FPÖ-Kandidaten' bzw
'Ex-Kandidaten' durch......".
Mit der Behauptung, die zuletzt zitierte Textstelle werde von durchschnittlichen Zeitungsleser dahin verstanden, daß FPÖ-Kreise und FPÖ-Kandidaten, also Mitarbeiter bzw Mitglieder bzw Funktionäre der klagenden Freiheitlichen Partei
Österreichs - Landesgruppe Kärnten, Kokain konsumiert bzw erworben hätten, was aber unwahr sei, begehrt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, Behauptungen des Inhalts, FPÖ-Kreise und FPÖ-Kandidaten bzw Ex-Kandidaten seien in eine Kokainaffäre verwickelt, sowie gleichsinnige Äußerungen zu unterlassen und durch Veröffentlichung im redaktionellen Teil einer Ausgabe der "K*****" gegenüber deren Lesern zu widerrufen. Der von den Beklagten verbreitete Vorwurf, daß Mitarbeiter, Funktionäre oder Mitglieder der Klägerin "Kokser" seien, sei nicht nur rufschädigend, sondern auch ehrenrührig, werde doch damit ein gerichtlich strafbares Verhalten nach dem SuchtgiftG unterstellt, so daß potentielle Wähler der Klägerin ebenso wie Spendenzahler abgeschreckt würden. Da die Rufschädigung der Klägerin zugleich eine Ehrenbeleidigung sei, habe die Klägerin nur die Verbreitung der unrichtigen Tatsachen durch die Beklagten zu beweisen. Infolge Andauerns der Wiederholungsgefahr stehe der Klägerin ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu. Im übrigen habe der Zweitbeklagte seine journalistische Nachforschungspflicht vernachlässigt und der Chefredakteur der Erstbeklagten die Veröffentlichung des Artikels unredigiert zugelassen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Die beanstandeten Äußerungen seien so allgemein gehalten gewesen, daß davon tausende Personen, nicht aber die Klägerin selbst betroffen sein konnten; ihr fehle daher die Aktivlegitimation. Behauptungen, wie sie den Beklagten untersagt werden sollten, seien von ihnen überhaupt nicht verbreitet worden; es sei nur über das Vorliegen einer (weiteren) Liste von Kokainabnehmern berichtet worden. Die Behauptung, daß eine solche Liste existiere und daß darauf auch Mitglieder und Funktionäre der FPÖ aufschienen, sei wahr; das habe der Verteidiger des Angeklagten H***** im Münchner Strafverfahren wiederholt geäußert und den Journalisten auch bestätigt. Die Beklagten seien daher berechtigt gewesen, darüber - mit der entsprechenden ausdrücklichen Distanzierung - zu berichten. Gegenüber der Klägerin als juristische Person könne die beanstandete Behauptung zwar rufschädigend, aber keinesfalls ehrenbeleidigend gewesen sein, weil nur natürliche Personen ehrenbeleidigungsfähig seien; daher trage die Klägerin die Beweislast für die Unrichtigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptung.
Das Erstgericht gab - lediglich auf der Grundlage des eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalts - der Klage statt. Der durchschnittliche Leser werde die von den Beklagten verbreitete Tatsachenbehauptung dahin verstehen, daß Mitglieder, Mitarbeiter und Funktionäre der Klägerin Kokainkonsumenten seien. Ein solcher Vorwurf gefährde nicht nur den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin, sondern sei für sie zugleich ehrenrührig, habe er doch ein strafbares Verhalten zum Inhalt, weshalb die Beklagten die Richtigkeit der von ihnen verbreiteten Tatsachenbehauptung zu beweisen gehabt hätten. Abgesehen vom verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch bestehe auch das Begehren auf öffentlichen Widerruf zu Recht, weil die Beklagten schuldhaft gehandelt hätten. Dem Zweitbeklagten falle die Unterlassung von konkreten Nachforschungen zur Last; der Chefredakteur der Erstbeklagten habe die - unredigierte - Veröffentlichung des Artikels zugelassen, was die Erstbeklagte zu verantworten habe.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zwar genieße auch eine juristische Person den zivilrechtlichen Ehrenschutz, dies aber nur hinsichtlich ihrer sozialen Wertstellung innerhalb der Gesellschaft. Danach werde aber die Ehre der Klägerin als politische Partei mit der beanstandeten Tatsachenbehauptung nicht erkennbar angegriffen, berühre dies doch weder ihre politische Ausrichtung noch ihr politisches Verhalten. In Ansehung der Klägerin liege daher nur eine nach § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilende kreditschädigende Tatsachenverbreitung vor, so daß ihr die Beweislast für deren Unrichtigkeit oblegen wäre; einen solchen Beweis habe die Klägerin aber gar nicht angetreten. Schon aus diesem Grund sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen, ohne daß das Erstgericht diesbezüglich eine Anleitungspflicht getroffen hätte, gehe doch die Verkennung der Beweislast auf eine ausdrücklich geäußerte, aber unrichtige Rechtsansicht der Klägerin zurück.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision als unzulässig; andernfalls möge ihr nicht Folge gegeben werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil zur Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Ehre einer juristischen Person, insbesondere einer politischen Partei, durch Verbreitung der Behauptung, hohe politische Kreise und Kandidaten bzw Ex-Kandidaten dieser Partei seien "Kokser", nicht beeinträchtigt werde, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Das Rechtsmittel ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder
Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er gemäß § 1330 Abs 1
ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach § 1330 Abs 2 Satz 1
ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den
Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden
und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Aus §§ 16, 1330
ABGB und §§ 111 ff StGB ergibt sich, daß sowohl das Recht auf
Ehre als auch das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen
Rufes - welcher im Kredit, im Erwerb und im Fortkommen des
Betroffenen zum Ausdruck kommt (SZ 56/124 ua) - zu den absolut
geschützten Rechtsgütern gehört. Dieser Schutz ist umfassend und
nicht bloß auf die strafgesetzlichen Tatbestände bzw die
konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt (MR
1991, 235 mwN). Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichen Recht ist
vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende
Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch
eine stafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (ecolex 1992, 233
mwN). Dem Verletzten steht daher zum Schutz gegen
Ehrenbeleidigungen und zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes
bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch ohne die besonderen
Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 ABGB für den Widerruf und dessen
Veröffentlichung ein - verschuldensunabhängiger (Korn-Neumayer,
Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 73
mwN) - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1988,
159; MR 1989, 15; MR 1991, 235 ua). Zutreffend verweist die
Klägerin auch darauf, daß nach der neueren Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes in den Fällen einer Rufschädigung, die
zugleich eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB
ist, dem Verletzten nach seiner Wahl auch Ansprüche nach § 1330
Abs 2 ABGB zuzuerkennen sind (MR 1991, 20; vgl auch Korn-Neumayer
aaO 45 f), wobei er in diesem Fall nur die Tatsachenverbreitung,
nicht aber die Unwahrheit der verbreiteten Tatsachen zu beweisen
hat; der Wahrheitsbeweis sowie - in den Fällen der Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen und/oder Ansprüchen auf Widerruf und
dessen Veröffentlichung neben dem verschuldensunabhängigen
Unterlassungsanspruch - der Beweis für die fehlende
Vorwerfbarkeit der Verbreitung obliegt hier vielmehr dem Beklagten (MR 1991, 18; vgl auch Korn-Neumayer aaO 64 f).
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten mit der beanstandeten
Äußerung jedenfalls Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB
verbreitet, betrifft sie doch Umstände, die ihrer allgemeinen
Natur nach objektiv überprüfbar sind (ÖBl 1990, 256 mwN). Aus der
Äußerung konnten die angesprochenen Leserkreise den Eindruck
gewinnen (Korn-Neumayer aaO 39 ff), daß Kreise der Klägerin,
insbesondere deren Kandidaten und Ex-Kandidaten für politische
Ämter, Abnehmer des in München angeklagten Kärntner Rauschgiftdealers waren, über dessen Strafprozeß berichtet wurde. Da aber die Äußerung in unmittelbarer Anknüpfung an die Wiedergabe der Bekräftigung des Verteidigers erfolgte, wonach die zweite, geheime Liste von "Koksabnehmern" allerhöchste Kreise betreffe und auch in die hohe Politik hineinspiele, mußte sie vom angesprochenen Leserpublikum überdies auch dahin verstanden werden, daß nicht etwa nur einfache Mitglieder der Klägerin, sondern auch hohe und höchste politische Funktionäre dieser Partei als Suchtgiftkonsumenten in die Kokainaffäre verwickelt seien. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angeführt, daß diese Äußerung der Beklagten - abstrakt (Korn-Neumayer aaO 37 mwN) - geeignet war "den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen" der Klägerin zu gefährden, wird doch durch sie auch der (wirtschaftliche bzw politische) Ruf der Klägerin betroffen. Die rufschädigenden Tatsachen haben die Beklagten im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB "verbreitet", weil darunter jede Mitteilung einer Tatsache, sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung als auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Äußernde mit ihr identifiziert (ÖBl 1991, 161 mwN), fällt. Der Auffassung der Beklagten, sie hätten im vorliegenden Fall kreditschädigende Tatsachen schon deshalb nicht "verbreitet", weil sie nur im Rahmen einer Strafprozeßberichterstattung die Behauptung eines Dritten wiedergegebenen hätten (vgl dazu Korn-Neumayer aaO 55), ist entgegenzuhalten, daß die beanstandete Behauptung laut eigener Angabe in dem veröffentlichten Artikel nicht etwa im Strafprozeß vom Verteidiger des Kärntner Angeklagten aufgestellt wurde, sondern im Anschluß an dessen Mitteilung über das Bestehen einer zweiten, geheimen Liste von Rauschgiftabnehmern bloß - auf nicht näher bezeichnete Weise - "durchsickerte". Die Quelle dieser Information ist somit anonym geblieben; die Beklagten gaben aber dennoch die an sie auf geheimnisvolle Weise "durchgesickerte" Information als in das Kleid einer Tatsachenbehauptung gehüllte Verdächtigung weiter; sie haben sie daher auch selbst "verbreitet".
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist aber die rufschädigende Tatsachenbehauptung im vorliegenden Fall zugleich auch eine Ehrenbeleidigung der Klägerin im Sinne des § 1330 Abs 1
ABGB:
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend die Auffassung der Beklagten verworfen, daß juristische Personen passiv gar nicht beleidigungsfähig seien (in diesem Sinn auch Korn in MR 1991, 147 f und Korn-Neumayer aaO 50); diese Lehrmeinung ist bereits vom Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, daß juristische Personen gemäß § 26 ABGB in der Regel die gleichen Rechte wie natürliche Personen haben, so daß ihnen auch das Recht auf Ehre zukommt (MR 1991, 146; ecolex 1992, 233). Richtig ist auch der Hinweis, daß dies von Ostheim (Zur Rechtsfähigkeit von Personenverbänden, 156) insofern eingeschränkt wird, als eine juristische Person unmittelbar in ihrer Ehre nur beeinträchtigt sein kann, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes wird aber gerade die soziale Wertstellung der Klägerin als politische Partei von der beanstandeten Tatsachenbehauptung wesentlich betroffen, wird doch die Klägerin durch den Vorwurf, ihre führenden Funktionäre seien Rauschgiftkonsumenten in den Augen der Öffentlichkeit (der Wähler) schwerstens herabgesetzt und beeinträchtigt. Der Rauschgiftkonsum ist nicht nur gerichtlich strafbar (vgl § 16 SGG), sondern auch gesellschaftlich geächtet und verpönt; eine politische (Landes-)Partei, deren führende Kreise, Kandidaten oder Ex-Kandidaten "Kokser" sind, hat damit ihr gesellschaftliches und politisches Ansehen verspielt. Wer daher solches von den führenden Funktionären einer politischen Partei behauptet, setzt damit auch deren Ansehen selbst im Sinne des § 111 StGB herab; auch wenn eine strafgerichtliche Ahndung nicht möglich ist, weil politische Parteien strafrechtlich nicht Deliktsobjekt sein können (SSt 35/11; SSt 49/2; EvBl 1978/140), liegt dennoch eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht vor (ecolex 1992, 233 mwN).
Da es sich somit im vorliegenden Fall um eine rufschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB handelt, die zugleich eine Ehrenbeleidigung der Klägerin im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB ist, hat das Berufungsgericht die Frage der Beweislastverteilung unrichtig gelöst; der den Beklagten obliegende - und von ihnen auch angebotene - Wahrheitsbeweis ist nämlich ungeprüft geblieben. Schon aus diesem Grund mußte die Rechtssache unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden; damit erübrigt sich aber auch ein näheres Eingehen auf die von der Klägerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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