OGH 4Ob317/99t

OGH4Ob317/99t14.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Höhne & In der Maur Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Oktober 1999, GZ 15 R 153/99a-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Werbung ist nicht schon dann mit dem Makel der Irreführungseignung behaftet, wenn sie nicht alle möglichen Fragen der von ihr angesprochenen Verkehrskreise (hier der für Fernsehwerbung interessierten Unternehmer) beantwortet, sondern für konkrete Vertragsabsichten noch weitere spezielle Informationen notwendig sind, würde doch sonst jede Werbung gleichsam eine vollständige Produkt- oder Leistungsbeschreibung erfordern, was wohl nicht Sinn und finanzierbarer Zweck der Werbung ist.

Der konkrete Werbevergleich der Beklagten ist nach den Feststellungen des Bescheinigungsverfahrens zutreffend; die Verschweigung anderer - für die Beklagten ungünstigerer - Vergleichspositionen bei speziellen - vor allem jüngeren - Altersgruppierungen schadet dabei nicht. Der beanstandete Werbevergleich kann wohl nur als Reichweiten- und nicht etwa als Qualitätsvergleich gesehen werden, weshalb von einer pauschalen Überlegenheitsbehauptung dabei keine Rede ist.

Das Rekursgericht hat auch ohne Verkennung der Rechtslage ausgesprochen, dass hier kein typischer Fall einer Spitzenstellungswerbung vorliegt, weshalb ein näheres Eingehen auf die dazu vorliegende Rechtsprechung entbehrlich ist. Die Beklagte behauptet hier lediglich, sie liege (in der Reichweite bei über 12jährigen Personen) vor der Klägerin, was sowohl im Vergleichszeitraum (zweites Halbjahr 1998) als auch für den Zeitpunkt der Behauptung selbst - unbestrittenermaßen - zutrifft. Die Verwendung "alter" Vergleichsdaten könnte tatsächlich irreführend sein, wenn sich die Verhältnisse seither wesentlich verändert hätten, was aber hier nicht der Fall war.

Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen, und ob sie zur Irreführung geeignet ist, hat in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0107771), soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte