Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Richtigstellung der Parteibezeichnung setzt nach § 235 Abs 5 ZPO voraus, dass sich aus dem Klagevorbringen eindeutig und klar ergibt, gegen wen die Klage gerichtet ist und dass nur die Parteibezeichnung unrichtig gewählt wurde (RIS-Justiz RS0039871 und RS0039378). Sinn der Bestimmung ist es, in jenen Fällen Abhilfe zu schaffen, in denen Fehler der Bezeichnung der Partei vom Gegner schikanös als Grundlage einer Bestreitung der Legitimation herangezogen werden (RIS-Justiz RS0039411). Ob sich nun aus dem Inhalt der Klage im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjektiv von der Klägerin belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles und bildet - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
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