OGH 4Ob315/00b

OGH4Ob315/00b19.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****-GesmbH & Co KEG Wien, ***** vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, ***** Deutschland, wegen Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. November 2000, GZ 3 R 192/00a-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Richtigstellung der Parteibezeichnung setzt nach § 235 Abs 5 ZPO voraus, dass sich aus dem Klagevorbringen eindeutig und klar ergibt, gegen wen die Klage gerichtet ist und dass nur die Parteibezeichnung unrichtig gewählt wurde (RIS-Justiz RS0039871 und RS0039378). Sinn der Bestimmung ist es, in jenen Fällen Abhilfe zu schaffen, in denen Fehler der Bezeichnung der Partei vom Gegner schikanös als Grundlage einer Bestreitung der Legitimation herangezogen werden (RIS-Justiz RS0039411). Ob sich nun aus dem Inhalt der Klage im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjektiv von der Klägerin belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles und bildet - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.

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