Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger haben sich nicht auf den Rechtsgrund des Motivirrtums (§ 572 ABGB) und - später - denjenigen des § 777 ABGB beschränkt, sondern ausdrücklich auch geltend gemacht, daß der Motivirrtum auf eine Altersdemenz zurückgehe (S 31) und eine spezifische Testierunfähigkeit des Erblassers vorgelegen sei, die ihn in der freien Willensbildung behindert habe (S 220).
Die Kläger haben eine Erbrechtsklage erhoben, also eine negative Feststellungsklage, mit welcher festgestellt werden soll, daß der Titel der Beklagten - das Testament - ungültig sei (Welser in Rummel, ABGB**2, Rz 24 zu §§ 799, 800 mwN aus der Rechtsprechung; JBl 1984, 36 uva). Mit der vom Berufungsgericht gewählten Spruchfasssung, wonach der Beklagten auf Grund des Testamentes kein Erbrecht zustehe (statt des beantragten und vom Erstgericht erlassenen Spruches, daß das Testament ungültig sei), hat das Gericht zweiter Instanz nichts anderes zugesprochen als begehrt war; von einem Verstoß gegen § 405 ZPO kann daher keine Rede sein.
Die angefochtene Entscheidung steht aber auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 566 ABGB. Demnach fehlt die Testierunfähigkeit nicht nur dann, wenn dem Erblasser das Verständnis des Inhalts der letztwilligen Anordnung zur Gänze abging, sondern auch dann, wenn der Verstand infolge (ua) paranoider Wahnvorstellungen verwirrt oder die Entschlußfreiheit auf Grund anderer Störungen aufgehoben war (SZ 52/173 mwN; SZ 63/116). Maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung gerade den Inhalt der letztwilligen Erklärung beeinflußt hat (Eccher in Schwimann, ABGB**2, Rz 8 zu § 565 mwN aus der Rechtsprechung).
Diese Voraussetzungen und auch die Kausalität der festgestellten Wahnideen des Erblassers für das bekämpfte Testament konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Tatsachenfeststellungen bejahen.
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