European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0040OB00030.75.0624.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.884,40 (einschließlich S 260,‑‑ Barauslagen und S 194,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger behauptet, er sei bei der beklagten Partei als Angestellter beschäftigt gewesen. Am 20. Februar 1963 sei zwischen den Streitteilen ein Beteiligungsvertrag abgeschlossen worden, wonach ihm eine Gewinnbeteiligung von 1,5 % des Reingewinnes aller von der beklagten Partei oder ihrer * Tochtergesellschaft durchgeführten Bauten, bei deren Acquisition er maßgeblich mitgewirkt habe, zugestanden worden sei. Die Gewinnbeteiligung sei im Jahre 1970 auf 2,5 % des Reingewinnes erhöht worden. Er habe bei der Acquisition und Abwicklung von Aufträgen, welche die beklagte Partei in P* durchgeführt habe, nämlich bei Eisenbahnbauten und beim Bau der Ölraffinerie T*, des G*-Dammes sowie des Z*-Projektes, *, maßgeblich mitgewirkt, aber über die Gewinnbeteiligung bisher keine Abrechnung erhalten. Er beantrage daher zur Vermeidung einer Verjährung seines Anspruches die Feststellung, daß ihm die angeführte Gewinnbeteiligung vom Reingewinn dieser Bauaufträge zustehe. Über den weiteren Bauauftrag betreffend den S*-Damm habe er zwar eine Abrechnung seiner Gewinnbeteiligung, nicht aber die ihm vertraglich zustehende Bucheinsicht erhalten. Er begehre daher hinsichtlich der angeführten Aufträge Rechnungslegung und Bucheinsicht, diese auch hinsichtlich des zuletzt erwähnten Auftrages.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung dieser Begehren, da die seinerzeit vereinbarte Gewinnbeteiligung des Klägers einvernehmlich auf das S*-Projekt eingeschränkt worden sei. Allfällige Ansprüche des Klägers daraus seien aber bereits verjährt, sodaß er auch hinsichtlich dieses Projektes keinen Anspruch auf Bucheinsicht mehr habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Gewinnbeteiligung des Klägers am 31. März 1967 einvernehmlich auf das Projekt S*-Damm eingeschränkt und dieses Bauvorhaben abgerechnet wurde. Schon deswegen seien die gestellten Begehren nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es stellte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG fest:
Der Kläger war vom 15. Mai 1942 bis 31. Dezember 1944, vom 1. September 1946 bis 28. August 1948 und vom 23. August 1954 bis 30. Juni 1971 Angestellter der beklagten Partei. 1958 wurde er zum Sachbearbeiter für das P*geschäft der beklagten Partei bestellt und war in dieser Funktion unmittelbar dem Vorstandsmitglied Dr. F* unterstellt. 1963 erhielt er Kollektivprokura, die er bis zu seinem Ausscheiden behielt. 1967 wurde er Direktorstellvertreter und 1968 schließlich Direktor (nicht Vorstandsmitglied). Für seine Mitwirkung an der Acquisition und Abwicklung des S*-Projektes wurde ihm am 20. Februar 1963 „eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 1 1/2 % vom Reingewinn aller von P* bzw. von der P* I* durchgeführten Bauten im I*, bei deren Acquisition und Abwicklung er maßgeblich mitgewirkt hat“ eingeräumt. Punkt 3) erster Satz dieses Vertrages lautet: „Ergeben sich bei vereinbartem Gewinnbeteiligungsanspruch aus zwei oder mehreren Geschäften nach vorstehenden Berechnungen bei einzelnen Geschäften Verlustbeträge, so sind diese von den Reingewinnbeträgen anderer Geschäfte in Abzug zu bringen“. Punkt 4) lautet: „Sollte sich aus der Gegenüberstellung der Gewinnbeträge und der Verluste in einem Jahr ein Verlustsaldo ergeben, so ist hievon eine negative Tantieme zu errechnen und dieselbe zu Lasten künftig fällig werdender Gewinnbeteiligungen vorzutragen“. Punkt 5) lautet: „Die Gewinnbeteiligung wird für die im Geschäftsjahre beendeten und abgerechneten Geschäfte und für die im selben Zeitraum frei gewordenen Reserven 30 Tage nach der Generalversammlung der P*-Aktionäre für dieses Geschäftsjahr berechnet und ausbezahlt....“ Punkt 7) lautet: „Es steht Herrn Dr. S* frei, in die Baukonti Einsicht zu nehmen“. Punkt 9) erster Satz lautet: „Jedwede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.“ Das S*-Projekt wurde 1963 abgeschlossen und die Erfolgsrechnung zum 31. Dezember 1963 fertiggestellt. Zufolge einer Bauflaute im I* konnten in den Jahren 1964 und 1965 keine neuen Bauaufträge acquiriert werden. Erst 1966 gelang die Acquisition zweier weiterer Bauaufträge, nämlich der Eisenbahnbauten und der Ölraffinerie T*.
Der Kläger bemühte sich im Jahre 1966 um einen für ihn günstigeren Dienstvertrag, vor allem hinsichtlich der Altersversorgung und der Urlaubsansprüche. Die beklagte Partei machte dies davon abhängig, daß der Kläger auf weitere Gewinnbeteiligungen, außer jener aus dem S*-Projekt, verzichte. Damit war der Kläger zumindest schon am 7. Juli 1966 einverstanden. Am 15. Dezember 1966 schlossen die Parteien unter Aufrechterhaltung der genannten Bedingung einen mit 1. Oktober 1966 wirksamen Dienstvertrag, in welchem dem Kläger nicht nur wertgesicherte Entgelts- und Versorgungsansprüche eingeräumt (§§ 5, 8, 9), sondern auch ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen gewährt wurde (§ 10). § 2 Absatz 2 dieses Vertrages lautet: „Alle mit Herrn Prokuristen Dr. Ing. R* vor dem 1. Oktober 1966 getroffenen Vereinbarungen über die Regelung seines Dienstverhältnisses finden in diesem Dienstvertrag Berücksichtigung; durch die vorliegende Urkunde werden die ihr zeitlich vorausgehenden Vereinbarungen außer Kraft gesetzt“. § 5 Abs. 4 lautet: „An Stelle einer Gewinnbeteiligung erhält der Dienstnehmer alljährlich eine bis spätestens 1. Juli auszuzahlende Prämie, deren Höhe vom Arbeitsausschuß des Aufsichtsrates der Allgemeinen B*-AG. nach freiem Ermessen festgesetzt wird.“ § 12 Abs. 2 lautet: „Änderungen dieses Dienstvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“ Prämien wurden dem Kläger sowohl vor Abschluß als auch nach Abschluß dieses Dienstvertrages gewährt. Zwischen den Parteien bestand also auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvetrages Einvernehmen darüber, daß der Kläger aus dem durch den Dienstvertrag außer Kraft gesetzten Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 nur noch Ansprüche aus dem S*-Projekt habe. Über Drängen des Klägers im Zusammenhang mit einer vom damaligen Leiter des Rechnungswesens, Dr. C*, erstellten Zwischenbilanz, in der dieser auch Verluste aus den Bauaufträgen Eisenbahnbauten und Ölraffinerie T* auf den Anspruch des Klägers aus dem S*-Projekt angerechnet hatte, wurde dieses Einvernehmen am 31. März 1967 auf dem bei der beklagten Partei befindlichen Exemplar des Beteiligungsvertrages schriftlich fixiert, vom Vorstandsmitglied Dr. F* unterschrieben, vom Kläger paraphiert und von Dr. F* an die Buchhaltung weitergegeben. Ab Auftragserteilung des Z*-Projektes im Mai 1967 bemühte sich der Kläger sowohl um die Gewährung eines neuen Gewinnbeteiligungsvertrages als auch um eine Verbesserung der Bedingungen seines Dienstvertrages hinsichtlich der Altersversorgung und der Abfindung bei Ausscheiden. Sie wurde ihm aber nicht gewährt. Für das S*-Projekt erhielt der Kläger nachstehende Zahlungen:
am 31. 1. 1962 S 45.000,‑‑
am 31. 12. 1967 und am 31. 3.
1968 je S 150.000,‑‑
am 31. 7. 1968 S 300.000,‑‑
am 31. 3. 1969 S 125.856,‑‑ und
am 15. 5. 1969, zugleich mit
der Endabrechnung S 30.477,‑‑
Die Endabrechnung wurde auf Grund der vom Vorstand genehmigten Bilanzen 1963 bis 1968 erstellt.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß die Parteien einvernehmlich den Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 außer Kraft gesetzt haben, wobei aber Einverständnis darüber bestand, daß allfällige Ansprüche auf Grund dieses Vertrages hinsichtlich des S*-Projektes aufrecht bleiben. Die Vereinbarung über die Aufhebung des Vertrages vom 20. Februar 1963 habe der darin für eine Änderung des Vertrages vorgesehenen Schriftform entsprochen. Die Vereinbarung sei auch von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Organ der beklagten Partei geschlossen worden, sodaß der Kläger keinen Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn von durch die beklagte Partei ausgeführten Aufträgen mit Ausnahme des S*-Projektes habe. Er könne daher weder die begehrte Feststellung noch Rechnungslegung oder Bucheinsicht verlangen. Hinsichtlich des S*-Projektes könne er aber auch keinen Anspruch auf Bucheinsicht geltend machen, weil allfällige Ansprüche auf Gewinnbeteiligung aus diesem Auftrag bereits verjährt seien. Diese seien nämlich spätestens mit der Ausfolgung der Endabrechnung am 15. Mai 1969 fällig geworden und die Klage sei erst am 28. Dezember 1973 somit nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z. 5 ABGB eingebracht worden. Die Ansprüche auf Rechnungslegung und Bucheinsicht teilten als Nebenansprüche hinsichtlich der Verjährung das Schicksal des Hauptanspruches.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist darauf zu verweisen, daß dieser nur gegeben ist, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und aus diesem Grunde ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt wurde. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit liegt auch nicht vor, wenn tatsächliche Feststellungen durch Schlußfolgerungen gewonnen werden, mögen diese auch unrichtig sein. Wenn die Schlußfolgerungen mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrungen unvereinbar sind, können sie im Revisionsverfahren nicht als Aktenwidrigkeit, wohl aber mit der Rechtsrüge bekämpft werden (EvBl 1948/623, ÖBl 1972 43, 4 Ob 20/73, 4 Ob 31, 47/74, 4 Ob 360/74, 5 Ob 7/75 u.a.). Zu bemerken ist weiter, daß die Beweiswürdigung auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Revision nicht erfolgreich bekämpft werden kann (EvBl 1955/154, 4 Ob 34/74, 4 Ob 74, 75/74 u.a.).
Der Kläger bekämpft aber mit seinen Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit in Wahrheit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, da er keinen Widerspruch zwischen dem Inhalt der bezogenen Urkunden oder dem sonstigen Akteninhalt mit den Feststellungen des Berufungsgerichtes aufzeigt, sondern sich nur gegen die Überlegungen und Folgerungen wendet, welche das Berufungsgericht auf Grund der vorgelegten Urkunden und der sonstigen Beweisergebnisse zu den getroffenen Feststellungen veranlaßten. Diese Ausführungen der Revision können aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung Beachtung finden, weil die Auslegung einer Urkunde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden kann, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln (z.B. der §§ 914, 915 ABGB) in Widerspruch steht (SZ 26/49, 4 Ob 20/73 u.a.). Von einer Fehlbeurteilung kann aber nicht gesprochen werden, wenn eine nach diesen Grundsätzen unbedenkliche Urkundenauslegung durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll (JB1 1972 200, 4 Ob 20/73 u.a.). Die Urkundenauslegung ist nur soweit rechtliche Beurteilung, als zur Feststellung der Parteienabsicht nur der Inhalt der Urkunde selbst und nicht auch andere Beweisergebnisse herangezogen wurden (EvBl 1968/231, 1967/152, ArbSlg 8.578 u.a.). Das Berufungsgericht hat aber die im vorliegenden Fall entscheidende Feststellung, daß mit dem am 15. Dezember 1966 abgeschlossenen und ab 1. Oktober 1966 wirksamen schriftlichen Dienstvertrag alle früheren Vereinbarungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Klägers – und damit auch der Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 – aufgehoben wurden, wobei Einverständnis darüber bestand, daß der Kläger (nur) noch Ansprüche aus dem S*‑Projekt habe, nicht nur auf Grund des Wortlautes der Urkunde über diesen Dienstvertrag, sondern auch auf Grund der übrigen Beweisergebnisse getroffen. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes, aus denen es diese Feststellung danach gerechtfertigt hielt, sind keineswegs mit dem Akteninhalt oder den Denkgesetzen in Widerspruch. So schließt der Umstand, daß der Kläger bei Vorstands Sitzungen der beklagten Partei nicht anwesend war, entgegen der Meinung der Revision keineswegs Folgerungen aus Äußerungen von dabei anwesenden Personen über den Umstand und Inhalt von Verhandlungen oder Vereinbarungen mit dem Kläger aus. Es ist auch nicht denkgesetzwidrig, daß ein Vertrag, über den bereits Einigung bestand, erst später schriftlich festgelegt wurde. Es ist daher durchaus möglich, daß zwischen den Streitteilen schon am 7. Juli 1966 Einverständnis über eine Aufhebung des Beteiligungsvertrages bestand und dies erst im Dienstvertrag vom 15. Dezember 1966 schriftlich festgehalten wurde. Überdies ist nur wesentlich, daß die einvernehmliche Aufhebung des Beteiligungsvertrages zustande kam, nicht aber wann die Einigung darüber erfolgte. Mit den Ausführungen über die Auslegung von Äußerungen von Vorstandsmitgliedern der beklagten Partei greift die Revision nur Überlegungen und Folgerungen des Berufungsgerichtes zur Gewinnung tatsächlicher Feststellungen und damit die Beweiswürdigung an. Auf die behaupteten Widersprüche dieser Äußerungen zu den getroffenen Feststellungen ist daher nicht einzugehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen und von der Revision bestrittenen Gründe für eine Zustimmung des Klägers zur Aufhebung des Beteiligungsvertrages vom 20. Februar 1963 anläßlich des Abschlusses des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966. Es ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr zu erörtern, ob für den Kläger tatsächlich ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß die Vorteile aus dem Dienstvertrag größer seien als die weiter zu erwartenden Vorteile aus dem seinerzeitigen Gewinnbeteiligungsvertrag. Wesentlich ist vielmehr nur, daß das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz feststellte, daß der Kläger bei Abschluß dieses Dienstvertrages damit einverstanden war, daß der seinerzeitige Gewinnbeteiligungsvertrag aufgehoben werde und ihm nur mehr Ansprüche aus dem S*‑Projekt zustünden. Daß der Kläger sowohl vor als auch nach Abschluß dieses Dienstvertrages Prämien bekam, hat das Berufungsgericht ohnehin festgestellt. Die Ausführungen der Revision darüber, daß der Kläger diese Prämien nicht anstelle der Gewinnbeteiligung eingeräumt erhalten habe, gehen somit ins Leere. Ob sich die Bestimmung des § 5 Abs. 4 des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966, wonach der Kläger anstelle einer Gewinnbeteiligung eine Prämie erhalte, nur auf eine Gewinnbeteiligung an österr. Vorhaben oder auch an solchen, die vom Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 betroffen waren, bezog, ist mit Rücksicht auf den festgestellten Willen die Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung einzuschränken nicht mehr wesentlich; jedenfalls steht die Auffassung, daß Letzteres der Fall war, weder mit dem übrigen Wortlaut des Dienstvertrages noch mit den sonstigen Beweisergebnissen in Widerspruch. Zum Einwand der Revision, der Kläger hätte zu einer Einschränkung seiner Gewinnbeteiligung keinen Anlaß gehabt, weil das S*-Projekt ein reines Gewinnprojekt und im Jahre 1963 bereits abgeschlossen gewesen sei, ist darauf zu verweisen, daß nach Inhalt des Beteiligungsvertrages für die Gewinnbeteiligung nicht nur die Beendigung, sondern auch die Abrechnung des Geschäftes Voraussetzung war und die Abrechnung dieses Projektes erst nach Abschluß des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966, nämlich am 15. Mai 1969, erfolgte. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über die mögliche Einschätzung der Vor- und Nachteile einer Aufrechterhaltung des Beteiligungsvertrages gegenüber dem Abschluß des Dienstvertrages durch den Kläger sind keineswegs denkgesetzwidrig. Auch hier bekämpft die Revision in Wahrheit nur die Beweiswürdigung.
Ob der Vermerk vom 31. März 1967 im Interesse des Klägers oder im Interesse der beklagten Partei gemacht wurde, ist unerheblich. Aus einer vom Kläger behaupteten Unverbindlichkeit dieses Vermerkes wegen Nichterfüllung der Schriftform ist für ihn jedenfalls nichts zu gewinnen. Bei Richtigkeit dieser Auffassung hätte nämlich der Kläger nach § 2 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966, wonach alle vorausgegangenen das Dienstverhältnis betreffenden Vereinbarungen „außer Kraft gesetzt“ werden, unter Berufung auf den Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 überhaupt nichts mehr – auch nicht hinsichtlich des S*-Projektes – zu fordern gehabt. Der Kläger kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, daß der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde, bei der Aufhebung des Beteiligungsvertrages seien, wie dies im Vermerk vom 31. März 1967 festgehalten ist, die Ansprüche hinsichtlich des S*-Projektes aufrechterhalten worden.
Dem Vorwurf der Revision, das Berufungsverfahren sei deswegen mangelhaft geblieben, weil das „Erstgericht“ (gemeint wohl: das Berufungsgericht) ohne Einvernahme des Klägers und des Dr. F* Feststellungen über deren Glaubwürdigkeit getroffen habe, ist entgegenzuhalten, daß diese Personen in erster Instanz ohnehin vernommen wurden. Vor dem Berufungsgericht wurden die Beweisaufnahmen gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG durch Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle durchgeführt. Das war mangels eines Einspruches einer Partei zulässig (SZ 36/118, 27/86, ArbSlg 7841, 7266 u.a.). Der von der Revision behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Die sonstigen Ausführungen der Revision zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterbleibens einer Erörterung „gewisser Klauseln des Dienstvertrages“ und der Sittenwidrigkeit der Austrittsklausel Z. 6 des Beteiligungsvertrages sowie des Ausmaßes der Mitwirkung des Klägers am Z* betreffen für den Rechtsstreit nicht wesentliche Punkte. Für den vorliegenden Fall ist vielmehr, wie bereits betont, die Feststellung entscheidend, daß mit dem Dienstvertrag vom 15. Dezember 1966 der Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 mit der Einschränkung auf gehoben wurde, daß Ansprüche des Klägers hinsichtlich des S*-Projektes aufrecht bleiben. Damit fehlt eine rechtliche Grundlage für die weiter vom Kläger behaupteten Gewinnbeteiligungsansprüche, sodaß das darauf bezügliche Begehren nach Feststellung solcher Ansprüche, die Gewährung von Bucheinsicht und Rechnungslegung mit Recht abgewiesen wurde.
Über die Ansprüche hinsichtlich des S*-Projektes erhielt der Kläger am 15. Mai 1969 die Endabrechnung. Diese wurde auf Grund der vom Vorstand genehmigten Bilanzen 1963-1968 erstellt. Das Berufungsgericht verwies noch darauf, daß der Gewinn erst nach Bezahlung des Preises in der Bilanz ausgewiesen und erst auf Grund dieser Bilanzen und des Beschlusses der Hauptversammlung über den Geschäftsabschluß die Gewinnbeteiligung ausgerechnet werden kann. Damit sind auch ausreichende Feststellungen über die Fälligkeit der Ansprüche des Klägers aus einer Gewinnbeteiligung hinsichtlich des S*-Projektes getroffen. Nach Punkt 5) des Vertrages vom 20. Februar 1963 wird nämlich die Gewinnbeteiligung für die im Geschäftsjahr beendeten und abgerechneten Geschäfte 30 Tage nach der Generalversammlung der P*-Aktionäre für dieses Geschäftsjahr berechnet und ausbezahlt. Sie ist damit zu diesem Zeitpunkt fällig. Unter der hier erwähnten Abrechnung der Geschäfte kann nur die Abrechnung mit den Auftraggebern der beklagten Partei, nicht aber die Abrechnung der Gewinnbeteiligung mit dem Kläger verstanden werden. Diese Abrechnung und die Feststellung der Bilanzen, in denen sie enthalten war, erfolgte nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des S*‑Projekt es in den Jahren 1963-1968. Da weiter festgestellt wurde, daß die Gewinnbeteiligung erst nach dem Beschluß der Hauptversammlung über den Geschäftsabschluß berechnet werden konnte, folgt daraus, da die Endabrechnung darüber am 15. Mai 1969 dem Kläger übermittelt wurde, daß der Beschluß der Hauptversammlung darüber bereits vor diesem Zeitpunkt gefaßt wurde. Daraus folgt aber, daß die Verjährungsfrist, die gemäß § 1486 Z. 5 ABGB für Ansprüche aus einer Gewinnbeteiligung auf Grund eines Dienstvertrages 3 Jahre beträgt, zur Zeit der Erhebung der Klage am 28. Dezember 1973 jedenfalls schon abgelaufen war. Eine Feststellung darüber, wann die Hauptversammlung der beklagten Partei hinsichtlich des Geschäftsjahres 1969 war, konnte entfallen, weil in diesem Jahr zwar die Endabrechnung dem Kläger übermittelt wurde, diese Endabrechnung aber auf Grund der Bilanzen 1963-1968 erstellt wurde. Die „Generalversammlung“, welche die nach Punkt 5) des Vertrages vom 20. Februar 1963 maßgebliche 30‑tägige Frist für die Fälligkeit der Gewinnbeteiligung auslöste, war somit jene für das Jahr 1968. Da diese nach den getroffenen Feststellungen vor der Übermittlung der Endabrechnung an den Kläger stattgefunden haben mußte, trat die Fälligkeit für allfällige Ansprüche des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung an diesem Projekt spätestens 30 Tage nach dem 15. Mai 1969 ein. Da somit allfällige Ansprüche des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung bereits verjährt sind und dies von der beklagten Partei ausdrücklich eingewendet wurde, hat der Kläger auch keinen Anspruch mehr auf Bucheinsicht oder Rechnungslegung hinsichtlich dieser Ansprüche.
Diese sind nämlich bloße Nebenansprüche, die mit dem Hauptanspruch verjähren (Ehrenzweig System2 I/1 313, GlUNF 1951). Das Klagebegehren wurde daher auch hinsichtlich dieser Ansprüche mit Recht abgewiesen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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