Normen
KO §31 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2
4 Ob 306/98y | OGH | 15.12.1998 |
Veröff: SZ 71/210 |
1 Ob 308/98w | OGH | 27.08.1999 |
Auch; nur: Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. (T1) |
6 Ob 256/99m | OGH | 24.02.2000 |
nur T1 |
6 Ob 110/00w | OGH | 23.11.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Von der Anfechtung ist jede einzelne Kreditausnützung (Abrufung) des Schuldners betroffen, der sich die Bank nicht widersetzt. Die Wiederausnützung eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist das anfechtbare Rechtsgeschäft. (T2); Beisatz: Durch Kontensplitting kann die schon erfolgte Ausnützung des Kontokorrentkredits nicht anfechtungsfest gestaltet werden, weil die Führung getrennter Konten an der durch die Einzahlung entstehenden Aufrechnungslage nichts ändert. Die Bank darf aufrechnen, wenn sie dies nicht tut, kann das für die anderen Gläubiger mittelbar nachteilig sein. (T3); Beisatz: Die in der Krise der Schuldners vereinbarte (weitere) Kreditgewährung nur im Umfang geleisteter Zahlungen (Zug um Zug) hat den anfechtbaren Inhalt, dass die Bank bei vereinbartem Recht auf Fälligstellung auf die Deckung der Einzahlungen (der Aufrechnungsmöglichkeit) oder auf das ihr in der Krise analog § 1052 ABGB jedenfalls zustehende Kündigungsrecht verzichtet. (T4); Veröff: SZ 73/182 |
9 Ob 24/04a | OGH | 17.11.2004 |
nur T1 |
4 Ob 91/06w | OGH | 12.07.2006 |
Auch; Beisatz: Die isolierte Anfechtung der Deckung oder Sicherstellung nach § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, ist bei Zug-um-Zug-Geschäften nicht möglich, es sei denn das gesamte Rechtsgeschäft wird angefochten, nicht bloß die Sicherung desselben. (T5) |
2 Ob 210/05d | OGH | 08.03.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für eine Anfechtung nach §31 Abs1 Fall 2 KO kommt es nicht auf Zeitpunkte von Zahlungen der Gemeinschuldnerinnen an die Anfechtungsgegnerin an, sondern auf den ersten Zeitpunkt der Wiederausnützung der aufrechterhaltenen Liquidität durch die Anfechtungsgegnerin im kritischen Zeitraum. Auch für die von der Judikatur herausgearbeitete Begrenzung der Ersatzpflicht mit dem Quotenschaden ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. (T6) |
9 Ob 52/06x | OGH | 28.03.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO . (T7) |
3 Ob 246/09m | OGH | 24.03.2010 |
Auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/25 |
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00306_98Y0000_003
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