OGH 4Ob305/72 (RS0005289)

OGH4Ob305/721.2.1972

Rechtssatz

Eine Auskunftsperson, die nicht zu dem Gericht kommen kann, das über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, ist kein parates Bescheinigungsmittel. Gegen eine fernmündliche Vernehmung von Auskunftspersonen, die dem Gericht unbekannt sind, spricht die Fraglichkeit der Identifizierung.

Normen

EO §389 Abs1 VB
UWG §24
ZPO §274

4 Ob 305/72OGH01.02.1972

ÖBl 1973,51

2 Ob 193/73OGH13.12.1973

Vgl; Beisatz: Es bedarf im Provisorialverfahren keiner ausdrücklichenBekundung im Antrag, der Antragsteller sei bereit, die namhaftgemachte Auskunftsperson dem Gericht auf dessen Verlangen hinjederzeit stellig zu machen; ebensowenig des Erlags einesKostenvorschusses zum Zweck der Ladung dieser Personen. (T1)

1 Ob 655/78OGH07.07.1978

Vgl; Beis wie T1

16 Ok 5/02OGH01.07.2002

nur: Eine Auskunftsperson, die nicht zu dem Gericht kommen kann, das über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, ist kein parates Bescheinigungsmittel. (T2)

5 Ob 189/08tOGH23.09.2008

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19720201_OGH0002_0040OB00305_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)