Spruch:
Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben. Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung über beide Sicherungsanträge - unter Einschluss der bestätigten und der nicht angefochtenen Teile dieser Beschlüsse - insgesamt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung der inhaltsgleichen Unterlassungsansprüche der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien wird den beklagten Parteien aufgetragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
1. zu Zwecken des Wettbewerbs die Angaben bzw. Behauptungen, dass alle nicht mit einem "B" gekennzeichneten Produkte in der Preisliste der Erstbeklagten laut dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. 10. 1997 VwSen-200186/3/Kl/RD vom Landwirt legal auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden dürfen, sowie ähnliche Angaben und Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, insbesondere im Rahmen von Aussendungen an Bauern oder Medien;
2. Pflanzenschutzmittel - ohne deren genaue Handelsbezeichnung anzugeben - dergestalt anzubieten, dass die Bezeichnung eines in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittels mit dem Zusatz "-Produkt" verwendet wird;
3. Pflanzenschutzmittel anzubieten, die nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes zugelassen sind, insbesondere die Produkte Betanal und Duelor;
4. an österreichische Abnehmer, insbesondere an Bauern, Pflanzenschutzmittel, die nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes zugelassen sind, zu liefern und/oder zur Abholung in Luxemburg bereit zu halten;
5. an österreichische Abnehmer, insbesondere an Bauern, andere Pflanzenschutzmittel als die von den Abnehmern bestellten Pflanzenschutzmittel zu liefern und/oder zur Abholung in Luxemburg bereit zu halten.
Das Mehrbegehren, den beklagten Parteien werde aufgetragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
zu Zwecken des Wettbewerbs die Angaben bzw Behauptungen, dass nach dem Rechtsstandpunkt des Landwirtschaftsministeriums alle Produkte in der Preisliste der Erstbeklagten, die mit einem ,B" gekennzeichnet sind, völlig legal auch in der integrierten Produktion des ÖPUL nach den jeweiligen Pflanzenschutzmittellisten und IP-Richtlinien eingesetzt werden dürfen, sowie ähnliche Angaben und Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, insbesondere im Rahmen von Aussendungen an Bauern oder Medien;
Pflanzenschutzmittel dergestalt anzubieten, dass nur der Wirkstoff mit dem Zusatz "-Produkt", nicht jedoch die genaue Handelsbezeichnung des angebotenen Pflanzenschutzmittels angegeben wird;
an österreichische Abnehmer, insbesondere an Bauern, Pflanzenschutzmittel zu liefern, die nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes zugelassen sind;
an österreichische Abnehmer, insbesondere an Bauern, andere Pflanzenschutzmittel als die von den Abnehmern bestellten Pflanzenschutzmittel zu liefern,
wird abgewiesen.
Im Verfahren erster Instanz über den ersten Sicherungsantrag ist die klagende Partei schuldig, den beklagten Parteien die mit 9.614,88 S (darin 1.602,48 S USt) bestimmten anteiligen Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen; ihre halben Prozesskosten hat die klagende Partei vorläufig, die andere Hälfte endgültig selbst zu tragen. Im Verfahren erster Instanz über den zweiten Sicherungsantrag hat die klagende Partei ihre Prozesskosten vorläufig selbst zu tragen."
Im Verfahren zweiter und dritter Instanz über den ersten Sicherungsantrag ist die klagende Partei schuldig, den beklagten Parteien die mit 15.637,38 S (darin 2.606,23 S USt) bestimmten anteiligen Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen; zwei Drittel ihrer Prozesskosten hat die klagende Partei vorläufig, den Rest endgültig selbst zu tragen. Im Verfahren zweiter und dritter Instanz über den zweiten Sicherungsantrag hat die klagende Partei ihre Prozesskosten vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin handelt mit Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln. Sie verkauft diese Produkte in ganz Österreich vorwiegend an Genossenschaften, die Lagerhäuser betreiben und ihrerseits die genannten Produkte an Bauern als Endabnehmer weiterverkaufen.
Die Erstbeklagte ist eine in Luxemburg registrierte Gesellschaft mbH nach luxemburgischem Recht, deren Unternehmensgegenstand sich mit dem der Klägerin deckt. Sie vertreibt Pflanzenschutzmittel "ab Luxemburg" an Kunden aus ganz Europa, insbesondere auch aus Österreich. Sie macht sich dabei beim Verkauf an österreichische Bauern durch ihre Vertriebsform (Abholung in Luxemburg) den günstigeren Umsatzsteuersatz in Luxemburg (3 % gegenüber 20 % in Österreich) zu Nutze. Die Erstbeklagte bewirbt ihre Produkte in Österreich hauptsächlich dadurch, dass sie an rund 4000 Landwirte vorwiegend aus der Steiermark, Niederösterreich und Burgenland Rundschreiben mit Preislisten und Bestellscheinen versendet. Mit solchen Bestellscheinen können Waren von Österreich aus gekauft werden, indem entweder die Bestellscheine einzeln an die Erstbeklagte gefaxt oder Produkte von "Einkaufsgemeinschaften" gesammelt bestellt werden. Die bestellte Ware muss vom Landwirt entweder selbst oder unter Einschaltung der Einkaufsgemeinschaften in Luxemburg abgeholt werden. Die Erstbeklagte liefert selbst keine Produkte nach Österreich und organisiert auch nicht den Transport für ihre Kunden.
Der Zweitbeklagte ist geschäftsführender Gesellschafter der erstbeklagten Partei und hält die Mehrheit der Geschäftsanteile. Er ist zusammen mit Josef F*****, der ebenfalls Geschäftsanteile der Erstbeklagte hält, geschäftsführungsbefugt; nur in wesentlichen Fragen der Geschäftsführung (zB bei einer Kreditaufnahmen) ist das Einstimmigkeitsprinzip angeordnet. Der Zweitbeklagte ist Inhaber der im Jahre 1999 in ein Einzelunternehmen umgewandelten A***** HandelsgesmbH. Im Rahmen dieses Unternehmens werden Pflanzenschutzvorträge organisiert, die von Mitarbeitern des Zweitbeklagten (die zugleich auch Mitarbeiter der Erstbeklagten sind), abgehalten werden. Die Erstbeklagte beteiligt sich an diesen Aktivitäten nicht. Der Zweitbeklagte hat untersagt, dass die Vortragenden bei diesen Veranstaltungen Preislisten der Erstbeklagten verteilen. Es kommt jedoch vor, dass im Anschluss an solche Vorträge von Einkaufsgemeinschaften auch Preislisten und Bestellscheine der Erstbeklagten verteilt werden. Im Rahmen seines Einzelunternehmens handelt der Zweitbeklagte auch mit Pflanzenschutzmitteln, hauptsächlich als Zwischenhändler; er kauft seine Ware in der Regel direkt beim Hersteller oder einem Zwischenhändler.
Die Geschäftsführer der Erstbeklagten haben ein mit 20. 1. 2000 datiertes Rundschreiben, das an zahlreiche Landwirte in Österreich versandt wurde, sowie ein mit 28. 1. 2000 datiertes Schreiben, das verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften übermittelt wurde, auf Briefpapier der Erstbeklagten und in deren Namen verfasst. Unter der Überschrift "Legalität der Anwendung unserer Pflanzenschutzmittel in Österreich" enthalten beide Schreiben auszugsweise folgenden Text:
"Alle Produkte auf unserer Preisliste, die mit einem "B" gekennzeichnet sind, können nach der derzeitigen Rechtsmeinung [Schreiben vom 20. 1. 2000]/dem Rechtsstandpunkt [Schreiben vom 28. 1. 2000] der AMA und des Landwirtschaftsministeriums völlig legal auch in der Integrierten Produktion des ÖPUL nach den jeweiligen Pflanzenschutzmittellisten und IP-Richtlinien eingesetzt werden! Alle anderen Produkte auf unserer Preisliste können laut Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Oktober 1997 VwSen-200186/3/Kl/Rd vom Landwirt auf dem Wege des Eigenimportes legal auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden."
Tatsachlich haben weder das Landwirtschaftsministerium noch die AMA (die kontrollierende Behörde Agrar Markt Austria, die die EU-Förderungen verwaltet und an die Bauern auszahlt) die Preislisten der Erstbeklagten einer Prüfung unterzogen, insbesondere auch nicht dahingehend, ob die mit "B" gekennzeichneten Produkte völlig legal auch in der integrierten Produktion des ÖPUL nach den jeweiligen Pflanzenschutzmittellisten und IP-Richtlinien eingesetzt werden dürfen. ÖPUL ist ein spezielles Umweltprogramm der EU, an dem sich auch Österreich beteiligt; die IP-Richtlinien sind ein Teil des ÖPUL-Programms und beziehen sich auf die integrierte Produktion (zB Obstbau, Gemüsebau, Weinbau etc.). Ausschließlich in diesem Bereich gibt es Richtlinien und Listen der AMA und des Landwirtschaftsministeriums, die aufzeigen, welche von den im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, damit sie den IP-Richtlinien entsprechen. Falls ein Landwirt andere Pflanzenschutzmittel einsetzt, kann dies zum Verlust der Förderungsmittel führen. Die Erstbeklagte vertritt die Auffassung, sämtliche auf ihren Preislisten mit einem "B" gekennzeichneten Produkte seien in Österreich nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG) und der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. 7. 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (RL) zugelassen und schienen auch in den Pflanzenschutzmittellisten des zuständigen Ministeriums und der AMA auf. Tatsächlich sind jedoch nicht alle von der Erstbeklagten in ihren Preislisten mit "B" gekennzeichneten Produkte in Österreich zugelassen und im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen: So ist "Trifluralin 480" in Österreich nicht zugelassen und auch nicht im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen. Die Zulassung für "Foxtril Super" ist im September 1999 ausgelaufen; seit Februar 2000 gibt die Erstbeklagte dieses Produkt nicht mehr ab und hat es zuvor innerhalb der zulässigen Jahresfrist abverkauft. "Trifluralin 480" ist irrtümlich in der Preisliste der Erstbeklagten mit einem "B" gekennzeichnet worden; die Erstbeklagte verkauft nämlich dieses Produkt ausschließlich unter der österreichischen Bezeichnung "Treflan", welches Pflanzenschutzmittel in Österreich registriert ist und im Pflanzenschutzmittelregister aufscheint. Nicht alle Produkte auf den Preislisten der erstbeklagten Partei sind in Österreich oder auch in Luxemburg zugelassen, so etwa sind die Produkte "Duelor" und "Betanal" (ohne Zusatz) nicht offiziell registriert. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass Produkte, die in Wirkstoff und Wirkung einem in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel gleichkommen (wie etwa "Duelor"), trotz unterschiedlicher Inhaltsstoffe in Österreich angewendet werden dürfen.
In den Preislisten der Erstbeklagten steht mehrfach neben einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel der Name dieses Pflanzenschutzmittels mit dem Zusatz "-Produkt" (zB "Acorit-Produkt", "Cyrnbigon-Produkt", "Derosal-Produkt", "Dipel-Produkt", "Dithane M 45 Produkt", "Folpetan-Produkt", "Furatan-Produkt", "Korit-Produkt", "Previcur N Produkt", "Senkcor-Produkte", "Venzar-Produkt"). Bei diesen Waren handelt es sich aber gerade nicht um jene Produkte, deren Name für die Bezeichnung verwendet wird und die in Österreich zugelassen sind, sondern um Produkte mit dem (angeblich) selben Wirkstoff; sie unterscheiden sich vom namensgebenden zugelassenen Produkt jedenfalls durch den Hersteller, großteils auch durch Zusatzstoffe oder Aufbereitungsform. Diese ähnlichen Produkte, die nicht (immer) die Originalprodukte sind, werden von der Erstbeklagten jeweils um einen viel geringeren Preis als das Originalprodukt angeboten. Weiters enthält die Preisliste der Erstbeklagten vom 21. 1. 2000 Pflanzenschutzmittel, die nicht mit ihrer Handelsbezeichnung angeführt sind, sondern lediglich als Produkt eines bestimmten Wirkstoffs angegeben sind (zB "Hexythiazox-Produkt", "Phosalone-Produkt", "Fosethyl-Produkt", "Triadimefon-Produkt" ua). Aus der Preisliste ist in diesen Fällen weder ersichtlich, um welches dem Originalprodukt ähnliche Produkt es sich handelt, noch weiß der Besteller, welches Produkt an ihn tatsächlich ausgeliefert wird. So hat die Erstbeklagte 1999 beispielsweise anstatt des zugelassenen "Basagran" das in Österreich nicht zugelassene "Basamais" geliefert; in der Rechnung schien in der Spalte "Handelsbezeichnung" der Name des in Österreich zugelassenen Originalprodukts auf, in der Spalte "Name" jedoch jener des tatsachlich gelieferten Pflanzenschutzmittels. Die Beklagten begründen diese Vorgangsweise damit, dass bei Erstellung der Preislisten oft noch nicht feststehe, bei welchem Händler die Erstbeklagte ein Pflanzenschutzmittel kaufen werde. Auch könne es vorkommen, dass zB das Pflanzenschutzmittel "Acorit" von einem anderen Vertriebsunternehmen angekauft und dann nicht unter diesem, sondern einem anderen Namen weiterverkauft werde; die Wirkstoffe und die Anwendungsgebiete beider Pflanzenschutzmittel seien in solchen Fällen aber genau die gleichen. Das Landwirtschaftsministerium akzeptiere eine solche Vorgangsweise nicht, weshalb für den Fall, dass die Erstbeklagte nicht das gleiche Produkt bekomme, sie es auch nicht mit einem "B" in ihrer Preisliste kennzeichnen könnte, sodass es nicht in der integrierten Produktion eingesetzt werden dürfte. Die Erstbeklagte gibt daher auf der Preisliste nur den Wirkstoff an und erteilt am Ende der Preislisten folgende schriftliche Belehrung:
"Alle angeführten Produkte entsprechen den in Österreich zugelassenen Mitteln in Bezug auf Wirkstoffe und Anwendungsgebiet. Die mit einem "B" gekennzeichneten Produkte kommen entweder von der österreichischen Industrie oder deren Identität mit den in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ist durch Institute im Sinne des § 5 österreichisches Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 bestätigt. Änderungen von Produktnamen vorbehalten!"
Gegenstand des in den Schreiben vom 20. und 28. 1. 2000 zitierten Erkenntnisses des UVS des Landes Oberösterreich war ein Bescheid, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Grießkirchen über den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe nach dem PMG 1990 verhängt hatte, weil der Landwirt für die von ihm importierten Pflanzenschutzmittel keine Zulassung nach diesem Gesetz beantragt hatte. Der UVS hob den Strafbescheid mit der Begründung auf, dass nach der Richtlinie 91/414/EWG über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und über die Zulassungsverfahren in den Mitgliedsstaaten die Pflicht zur Zulassung und vereinfachten Zulassung nicht den Käufer, Importeur oder Anwender treffe, sondern denjenigen, der das Pflanzenschutzmittel abgebe oder veräußere. Bei richtlinienkonformer Auslegung des PMG treffe den Landwirt keine Strafbarkeit, weil die Einfuhr ebenso wie die Annahme und Anwendung eines Pflanzenschutzmittels keinen Tatbestand bildeten, der eine Zulassung erforderlich mache. Die Einfuhr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat sei noch kein Inverkehrbringen und bleibe gemäß dem Prinzip des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt ungeregelt. Das Erkenntnis enthält keine Ausführungen dazu, ob ein inländischer Bauer ein in Österreich nicht formell zugelassene Pflanzenschutzmittel in seinem landwirtschaftlichen Betrieb legal anwenden darf.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
1. zu Zwecken des Wettbewerbs die Angaben bzw. Behauptungen,
a) dass nach dem Rechtsstandpunkt des Landwirtschaftsministeriums alle Produkte in der Preisliste der Erstbeklagten, die mit einem ,B" gekennzeichnet sind, völlig legal auch in der integrierten Produktion des ÖPUL nach den jeweiligen Pflanzenschutzmittellisten und IP-Richtlinien eingesetzt werden dürfen, sowie
b) dass alle anderen Produkte in der Preisliste der Erstbeklagten laut dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. 10. 1997 VwSen-200186/3/Kl/RD vom Landwirt legal auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden dürfen,
sowie ähnliche Angaben und Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, insbesondere im Rahmen von Aussendungen an Bauern oder Medien;
2. Pflanzenschutzmittel anzubieten, ohne deren genaue Handelsbezeichnung anzugeben, insbesondere Pflanzenschutzmittel dergestalt anzubieten, dass die Bezeichnung eines in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittels mit dem Zusatz "-Produkt" verwendet wird, oder Pflanzenschutzmittel dergestalt anzubieten, dass nur der Wirkstoff mit dem Zusatz "-Produkt", nicht jedoch die genaue Handelsbezeichnung des angebotenen Pflanzenschutzmittels angegeben wird;
3. Pflanzenschutzmittel anzubieten, die nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes zugelassen sind, insbesondere die Produkte Betanal, Duelor, Foxtril super, Trifluralin Agro;
4. an österreichische Abnehmer, insbesondere an Bauern, Pflanzenschutzmittel zu liefern, die nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes zugelassen sind;
5. an österreichische Abnehmer, insbesondere an Bauern, andere Pflanzenschutzmittel als die von den Abnehmern bestellten Pflanzenschutzmittel zu liefern.
Die beanstandeten Behauptungen in den Schreiben der Erstbeklagten seien unrichtig und irreführend iSd § 2 UWG, verleiteten in sittenwidriger Weise Landwirte zum Rechtsbruch und setzten sie der Gefahr aus, Förderungen zu verlieren. Das Landwirtschaftsministerium habe nämlich die ihm unterstellte Rechtsmeinung nie geäußert. Im Inland nicht formell zugelassene Pflanzenschutzmittel dürften im Inland nicht verwendet werden; Gegenteiliges ergäbe sich auch nicht aus dem in den Schreiben zitierten Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich. Die Preislisten der Erstbeklagten enthielten Produkte ohne Nennung ihrer Handelsbezeichnung, was gegen Kennzeichnungsvorschriften verstoße und Landwirte der Gefahr aussetze, durch Einsatz von im Inland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln Förderungen zu verlieren. Die Lieferung solcher Produkte an inländische Abnehmer sei ebenso wettbewerbswidrig wie die systematische Lieferung anderer (und zwar im Inland nicht zugelassener) Produkte als in den Preislisten angegeben. Die beanstandeten Handlungen würden von den Beklagten gemeinschaftlich begangen; der Zweitbeklagte hafte auch als Geschäftsführer der Erstbeklagten für solche Verstöße, die er selbst begangen habe, an denen er beteiligt gewesen oder gegen die er trotz Kenntnis nicht eingeschritten sei.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Erstbeklagte vertreibe in Österreich keine Produkte, sondern beschränke ihre Geschäftstätigkeit auf Luxemburg. Die beanstandeten Behauptungen seien zutreffend und basierten auf zahlreichen Gesprächen mit Mitarbeitern des Landwirtschaftsministeriums und der AMA sowie auf Recherchen des (im Internet verfügbaren) Pflanzenschutzmittelregisters, das als aktuelle Rechtsmeinung der genannten Institutionen zu beurteilen sei. Sämtliche in den Preislisten mit "B" bezeichneten Produkte dürften in den Förderprogrammen verwendet werden. ÖPUL-Förderungen seien nicht an die Verwendung von im Inland zugelassenen Produkten gebunden. In den Preislisten der Erstbeklagten seien nur im Inland zugelassene Pflanzenschutzmittel enthalten; "Trifuralin Agro" scheine in den Preislisten nicht auf, "Foxtril Super" sei nur irrtümlich mit "B" gekennzeichnet worden, "Betanal" und "Duelor" dürften im Inland verwendet werden, weil diese Produkte wirkstoffident mit in Österreich zugelassenen Produkten seien und daher von inländischen Landwirten im eigenen Bereich angewendet und ausgebracht werden dürften. Bei den als "-Produkt" bezeichneten Pflanzenschutzmitteln handle es sich um Originalware, die hinsichtlich Wirkstoff, Anwendungsgebiet und Auswirkungen mit im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln übereinstimmten. Der Zweitbeklagte sei nicht passiv legitimiert, weil die Geschäfte der Erstbeklagten in Luxemburg in erster Linie von Josef Fruhmann geführt würden.
Das Erstgericht gab mit Beschluss vom 21. 3. 2000 (ON 14) dem Sicherungsantrag im Umfang seiner Punkte 1. bis 3. (letzterem insbesondere hinsichtlich der Produkte Betanal und Duelor) statt und wies ihn im übrigen ab. Die beanstandeten Behauptungen in den beiden Schreiben seien objektiv unrichtig und zur Irreführung geeignet, weil sie den unrichtigen Anschein erweckten, das Landwirtschaftsministerium und die AMA hätten die Preislisten der Erstbeklagten "rechtlich sanktioniert"; auch seien nicht alle mit "B" bezeichneten Produkte in Österreich zugelassen. Zwar dürfe ein inländischer Landwirt Pflanzenschutzmittel aus einem EU-Staat nach Österreich importieren, ohne dafür eine Zulassung nach dem PMG beantragen zu müssen, doch dürften die auf diese Weise importierten Produkte nach dem Lebensmittelgesetz und verschiedenen Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetzen der Länder im Inland nicht verwendet werden. Das zitierte Erkennntnis enthalte zu diesem Problem keine Aussage. Irreführend sei auch die Praxis der Erstbeklagten, in ihren Preislisten Produkte ohne genaue Handelsbezeichnung anzuführen, fehlten doch damit Hinweise auf Herkunft, Zusammensetzung und Handelsname dieser Produkte. Landwirte würden dadurch zur Annahme verleitet, es handle sich um stofflich idente Produkte mit im Inland zugelassenen Produkten, was nicht immer der Fall sei. Mit den Produkten Betanal und Duelor biete die Erstbeklagte in Österreich nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel an und verleite Landwirte dadurch zum Rechtsbruch in Form gesetzwidriger Verwendung solcher Mittel im Inland. Der Zweitbeklagte habe an den Wettbewerbsverstößen maßgeblich mitgewirkt. Weil die Erstbeklagte ihre Produkte aber nicht an österreichische Abnehmer "liefere", sondern sie nur zum Verkauf ab Luxemburg anbiete, sei der Sicherungsantrag in seinen Punkten 4. und 5. unbegründet.
Am 3. 4. 2000 (ON 15) begehrte die Klägerin die Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung, wonach den Beklagten im geschäftlichen Verkehr verboten werde,
1. an österreichische Abnehmer, insbesondere an Bauern, Pflanzenschutzmittel, die nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes zugelassen sind, zu liefern und/oder zur Abholung in Luxemburg bereit zu halten;
2. an österreichische Abnehmer, insbesondere an Bauern, andere Pflanzenschutzmittel als die von den Abnehmern bestellten Pflanzenschutzmittel zu liefern und/oder zur Abholung in Luxemburg bereit zu halten;
in eventu solche Pflanzenschutzmittel wie unter 1. und 2. näher bezeichnet zur Abholung durch österreichische Abnehmer in Luxemburg bereit zu halten oder in Luxemburg an österreichische Abnehmer (bzw an die von österreichischen Abnehmern beauftragten Abholer) zu übergeben.
Die Beklagten selbst organisierten den Transport der Pflanzenschutzmittel durch Speditionen nach Österreich, wo sie von Vertrauensleuten an die Käufer verteilt würden. Schon die Überlassung von im Inland nicht zugelassenen Produkten an inländische Käufer sei wettbewerbswidrig.
Die Beklagten beantragten die Abweisung auch des zweiten Sicherungsantrags. Inländische Käufer organisierten selbst die Abholung der Ware durch Einkaufsgemeinschaften. Die Erstbeklagte liefere nur solche Produkte, die mit den bestellten Produkten im Hinblick auf Wirkstoff, Anwendungsgebiet und Auswirkungen identisch seien.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 6. 7. 2000 (ON 27) den zweiten Sicherungsantrag ab. Es traf im wesentlichen die schon im Beschluss über den ersten Sicherungsantrag enthaltenen (eingangs wiedergegebenen) Feststellungen und hielt insbesondere für bescheinigt, dass die Beklagten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Einkaufsgemeinschaften stünden, die den Transport der von Inländern bei der Erstbeklagten in Luxemburg erworbenen Waren nach Österreich organisierten; es könne jedoch nicht festgestellt werden, ob im Fall der Auslieferung eines anderen als des bestellten Produkts die gelieferte Ware mit der bestellten Ware wirkstoff- und anwendungsgleich sei. Soweit sich der Sicherungsantrag gegen eine Lieferung von Waren richte, sei er mangels Bescheinigung eines entsprechenden Sachverhalts unbegründet; soweit er die Bereithaltung von Waren betreffe, überschreite er in diesem Umfang den im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch und sei deshalb unberechtigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss ON 14 und dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss ON 27 nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands je 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die beanstandeten Behauptungen seien zur Irreführung geeignet, weil sie den unrichtigen Eindruck erweckten, Landwirtschaftsministerium und AMA hätten die Preislisten der Erstbeklagten "rechtlich sanktioniert". Das in den Schreiben zitierte Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich enthalte keine Ausführungen zur Zulässigkeit einer Anwendung privat importierter, in Österreich nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel im Inland. Der VwGH vertrete die Rechtsansicht, auch bei einem in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Pflanzenschutzmittel bedürfe es einer (vereinfachten) Zulassung im Inland; dieser Auffassung sei zu folgen. Biete die Erstbeklagte im Inland nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel an, verleite sie durch Abgabe dieser Produkte an Inländer diese zum Rechtsbruch. Weil die Wirkung staatlicher Hoheitsakte und damit auch einer einstweiligen Verfügung auf das Inland beschränkt sei, bedürfe es keiner ausdrücklichen Einschränkung des Geltungsbereichs einer solchen Entscheidung auf Österreich. Eine einstweilige Verfügung könne aber nur zur Sicherung eines konkreten, mit Klage geltend gemachten Anspruchs erlassen werden; soweit die Klägerin in ihrem zweiten Sicherungsantrag von "Überlassung" und "Bereithaltung zur Abholung" sprächen, überschritten sie daher das auf "Lieferung" lautende Hauptbegehren.
Mit Schriftsatz vom 17. 10. 2000 (ON 33) formulierte die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren in den Punkten 4. und 5. dahin um, dass dieses nunmehr gleichlautend mit den im zweiten Sicherungsantrag gestellten Begehren ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Beklagten und der Revisionsrekurs der Klägerin sind zulässig, weil das Rekursgericht die Irreführungseignung der Ankündigungen teilweise unrichtig beurteilt und das Unterlassungsbegehren in seinen Punkten 4. und 5. (alte Fassung) zu eng ausgelegt hat; der Revisionsrekurs der Beklagten ist teilweise berechtigt, der Revisionsrekurs der Klägerin ist berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagten vertreten die Ansicht, die beanstandeten Äußerungen in den Schreiben der Erstbeklagten seien nicht zur Täuschung geeignet, weil die Erstbeklagte nie behauptet habe, Landwirtschaftsministerium und AMA hätten ihre Preislisten geprüft. Mit Ausnahme eines einzigen (irrtümlich so bezeichneten) Produkts entspreche die Kennzeichnung mit einem "B" auch den damit verbundenen Folgen laut Ankündigung. Die Beklagten bekämpfen weiters die Ansicht des Rekursgerichts, Pflanzenschutzmittel müssten in Österreich in jedem Fall formal zugelassen sein, damit sie im Inland rechtmäßig verwendet werden dürften; diese Rechtsmeinung sei in jenen Fällen unhaltbar, in denen ein Endverbraucher (Landwirt) solche Pflanzenschutzmittel aus einem anderen Mitgliedstaat der EU als Eigenimport eingeführt habe, die mit im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf Wirkstoff, Anwendungsgebiet und Auswirkungen identisch seien. Dass die von der Erstbeklagten vertriebenen Produkte mit im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht wirkungsgleich seien, sei nicht bescheinigt. Der Erstbeklagten könne deshalb auch nicht verboten werden, ihre Produkte unter allgemeinen Produkt-Namen, bestehend aus der Bezeichnung eines Wirkstoffs, statt unter üblichen Handelsnamen anzubieten, wenn diese wirkungsgleich mit im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln üblicher Bezeichnung seien und eine Täuschung oder Verleitung zum Rechtsbruch auf diese Weise ausgeschlossen sei. Dazu ist zu erwägen:
Die unter Punkt 1a des Unterlassungsbegehrens beanstandete Äußerung wäre nur dann inhaltlich unrichtig und damit zur Täuschung geeignet, falls in den Preislisten der Erstbeklagten - entgegen der ausdrücklichen Zusage in den beiden Schreiben - auch solche Produkte mit einem "B" bezeichnet wären, die den Förderungsbedingungen der IP-Richtlinien nicht entsprechen. Im Zusammenhang des § 2 UWG ist es hingegen unbeachtlich, ob AMA und Landwirtschaftsministerium eine Prüfung dieser Preislisten auf ihre Übereinstimmung der mit "B" bezeichneten Produkte mit den Förderungsbedingungen vorgenommen haben, weil die Erstbeklagte nicht behauptet hat, dass eine solche Prüfung stattgefunden habe.
Nach dem bescheinigten Sachverhalt gab es nur zwei Fälle, in denen ein in einer Preisliste der Erstbeklagten mit "B" bezeichnetes Produkt die versprochenen Förderungsbedingungen scheinbar nicht erfüllte: "Trifluralin 480" wird allerdings von der Erstbeklagten ausschließlich unter der Bezeichnung "Treflan", einem registrierten und IP-richtlinienkonformen Mittel, verkauft und war in den Preislisten nur irrtümlich unrichtig bezeichnet; bei "Foxtril Super" hingegen ist die Zulassung zwar im September 1999 abgelaufen, doch wurde dieses Mittel deshalb von der Erstbeklagten auch nur mehr innerhalb der zulässigen Jahresfrist abverkauft. In beiden Fällen hat die Erstbeklagte demnach durch die beanstandete Ankündigung keine unrichtigen Behauptungen aufgestellt, weil auch mit der Bestellung und Verwendung der genannten Produkte mangels Gesetzwidrigkeit kein Verlust von Förderungsmitteln verbunden sein konnte. Das Unterlassungsbegehren erweist sich in diesem Umfang daher als unbegründet.
Irreführung über eine Ware (§ 2 UWG) kann sich in erster Linie auf den Preis, die Beschaffenheit oder die Herkunft beziehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 38). Die Beschaffenheit einer Ware hängt von allen ihren Eigenschaften ab, die bei Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen (Koppensteiner aaO Rz 41). Hierzu gehören daher auch die einer Ware innewohnenden rechtlichen Eigenschaften (Baumbach/Hefermehl dUWG21 § 3 UWG Rz 124). Wird in einer Werbeankündigung eine Ware als "gesetzeskonform" angepriesen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, liegt eine unerlaubte Reklame iSd § 2 UWG vor (ÖBl 1992, 131 - Kennzeichenhalter).
Die von der Erstbeklagten versendeten Preislisten enthalten Pflanzenschutzmittel, die in Österreich nicht zugelassen sind. Wenn die Beklagten dazu die Auffassung vertreten, für die Erlaubtheit des Einsatzes formell im Inland nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel in inländischen Betrieben komme es allein darauf an, dass der Landwirt die Übereinstimmung in der Zusammensetzung des verwendeten Mittels mit einem zugelassenen Mittel nachweisen könne, ist ihnen vorzuwerfen, dass sie - die Richtigkeit ihre Standpunkts unterstellt - auf diesen Umstand in ihren Ankündigungen gerade nicht hingewiesen haben, obwohl eine Aufklärung des Publikums darüber nach den Umständen erforderlich gewesen wäre. Eine Angabe ist nämlich immer dann zur Irreführung geeignet, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmen (stRsp ua ÖBl 1989, 110 - Kupferarmbänder; MR 1995, 66 - Graz Aktiv mwN); auch das Verschweigen einer Tatsache kann irreführend sein, wenn und soweit es wesentliche Umstände betrifft und nach der Verkehrsauffassung einen falschen Gesamteindruck hervorrufen kann (ua ÖBl 1994, 75 - Schätzgutachten; ÖBl 1995, 64 - Fachbuchverlag; Koppensteiner aaO § 24 Rz 20 ff mwN).
Diesen Grundsätzen folgend wären - falls der Rechtsstandpunkt der Beklagten zuträfe - die unter den Punkten 1b, 2 (betreffend jene als "-Produkt" bezeichnete Pflanzenschutzmittel, die Namen von im Inland zugelassenen Produkten tragen) und 3 des Unterlassungsbegehrens beanstandeten Handlungen nur unter der Bedingung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es gesetzlich zulässig wäre, auch solche Pflanzenschutzmittel in Österreich zu verwenden, die im Inland nicht zugelassen sind. Nach Meinung der Beklagten treffe diese Voraussetzung - dem Erfordernis der Warenverkehrsfreiheit entsprechend - auf solche Pflanzenschutzmittel zu, die von einem Endverbraucher zur Eigenverwendung aus einem anderen Mitgliedstaat des gemeinsamen Marktes eingeführt worden und in ihren Wirkungen einem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel gleichzuhalten seien. Ob diese Ansicht der Beklagten richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil ihnen die Bescheinigung der Wirkungsidentität der von ihnen vertriebenen Pflanzenschutzmittel mit in Österreich zugelassenen Produkten nicht gelungen ist.
Gem § 16 Abs 2 LMG ist es unter anderem verboten, für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft Stoffe, die nicht zugelassen sind, zu verwenden. Viele österreichische Landesgesetze (zB § 4 Abs 1 niederösterreichisches PflanzenschutzmittelG; § 4 Abs 1 burgenländisches PflanzenschutzmittelG; § 18 Abs 1 oberösterreichisches BodenschutzG; § 4 Kärntner ChemikalienG; § 5 Abs 1 Tiroler PflanzenschutzmittelG) enthalten Verwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel, die nicht nach dem PSG zugelassen sind. Nach diesen Bestimmungen begeht daher einen Rechtsbruch, wer im Inland nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet, mag er sie sich auch ohne Verstoß gegen das PSG (das ausschließlich das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, nicht aber deren Verwendung regelt) im Weg des Eigenimports verschafft haben.
Die Klägerin hat bescheinigt, dass in den Preislisten der Erstbeklagten (großteils auch ohne Angabe genauer Handelsbezeichnungen) Produkte enthalten sind, die in Österreich nicht zugelassen sind. Sie hat damit den Tatbestand eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 2 UWG (Werbung für und Abgabe von Waren, bei denen die Voraussetzungen einer legalen Verwendung durch die Abnehmer nicht feststeht) nachgewiesen. Bei dieser Sachlage wäre es sodann den Beklagten oblegen, den Entlastungsbeweis der Rechtmäßigkeit der Verwendung ihrer Produkte infolge Wirkungsidentität ihrer Pflanzenschutzmittel mit im Inland zugelassenen Produkten zu erbringen. Die Vorinstanzen haben dazu nur festgestellt, dass sich die von der Erstbeklagten als "-Produkt" bezeichneten Pflanzenschutzmittel großteils durch Zusatzstoffe und Aufbereitungsform von in Österreich zugelassenen Produkten unterscheiden; ob ihre Produkte aus demselben Wirkstoff bestehen und in ihren Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt sowie in ihrem Anwendungsgebiet mit im Inland zugelassenen Produkten übereinstimmen, steht hingegen nicht fest. Wird demnach das Publikum über die Beschaffenheit der Produkte der Erstbeklagten durch ausdrückliche Behauptungen ("können ... legal ... eingesetzt werden") oder unterlassene Aufklärung (nämlich darüber, dass im Prüfungsfall der eigenimportierende Landwirt gegenüber der Behörde die Wirkungsidentität des verwendeten Produkts mit einem zugelassenen Produkt nachzuweisen hat, wovon die Beklagten in ihrem Rechtsmittel selbst ausgehen) irregeführt, haben die Vorinstanzen die unter den Punkten 1b, 2 (betreffend jene als "-Produkt" bezeichnete Pflanzenschutzmittel, die Namen von im Inland zugelassenen Produkten tragen) und 3 des Unterlassungsbegehrens beanstandeten Handlungen zutreffend als Wettbewerbsverstoß beurteilt. Soweit hingegen die Preislisten der Erstbeklagten Pflanzenschutzmittel enthalten, die nicht mit ihrer (inländischen) Handelsbezeichnung, sondern lediglich als Produkt eines bestimmten Wirkstoffs angeführt werden, wird dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen kein unrichtiger Eindruck über die Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Mittel im Inland erweckt, der durch entsprechende Aufklärung beseitigt werden müsste; diese Form der Anpreisung ist deshalb wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die von den Beklagten weiters aufgeworfene Frage, ob §§ 16 Abs 1 bis 4 LMG und die entsprechenden Bestimmungen der Pflanzenschutz- und Chemikaliengesetze der Länder gegen die Warenverkehrsfreiheit auf dem gemeinsamen Markt verstoßen oder verfassungswidrig sind, soweit sie die Verwendung solcher Pflanzenschutzmittel untersagen, die vom Letztverbraucher aus dem gemeinsamen Markt eigenimportiert und mit im Inland zugelassenen Produkten wirkungsgleich sind, bedarf deshalb keiner Prüfung, weil nicht feststeht, dass die Produkte der Erstbeklagten diese Bedingung erfüllen. Dem Revisionsrekurs der Beklagten konnte somit nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein.
2. Zum Revisionsrekurs der Klägerin
Die Klägerin wendet sich mit Recht gegen die Ansicht der Vorinstanzen, das Begehren ihres zweiten Sicherungsantrags überschreite den Rahmen des im Hauptverfahren geltend gemachten Unterlassungsbegehrens. Kern des in den Punkten 4. und 5. im Hauptverfahren begehrten Unterlassungsgebots ist die "Lieferung" näher bezeichneter Pflanzenschutzmittel an österreichische Abnehmer. Schon bei zwangloser Auslegung der derart umschriebenen Tätigkeit (maßgebend ist dabei stets der objektive Wortsinn: ÖBl 1980, 164; ÖBl 1985, 49 - Kosmetik-Zugaben; Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 6) ist darunter im gegebenen Zusammenhang jede Handlungsweise zu verstehen, durch die ein österreichischer Abnehmer die Verfügungsmacht über bei der Erstbeklagten erworbene Produkte erhält. Das enge Verständnis der Vorinstanzen dahin, allein die Übergabe eines Kaufgegenstands an den Erwerber in Österreich nach erfolgtem Einfuhrvorgang durch die Beklagten, nicht hingegen auch schon eine Ausfolgung der Ware durch die Beklagten an den Käufer oder dessen Abholbevollmächtigten in Luxemburg falle unter den Begriff der Lieferung, kann somit nicht geteilt werden.
Die von den Vorinstanzen angegebenen Gründe tragen demnach den abweisenden Teil ihrer Entscheidungen nicht; eine Abweisung ist aber auch aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt.
Im internationalen Wettbewerbsrecht vertritt der OGH (in Übereinstimmung mit § 48 Abs 2 IPRG) die Auffassung, dass die zivilrechtlichen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes grundsätzlich nach dem Recht des Begehungsortes - also des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinanderstoßen - zu beurteilen sind (ÖBl 1981, 71 - Fremdenverkehrsverband mwN). Berücksichtigt man, dass sich das beanstandete Verhalten der Beklagten nur auf die Abgabe bestimmter Produkte an österreichische Abnehmer bezieht, soll den Beklagten - entgegen deren Ansicht in der Revisionsrekursbeantwortung - keineswegs ganz allgemein verboten werden, Pflanzenschutzmittel, die "in der europäischen Gemeinschaft zugelassen sind", zu verkaufen. Betroffen vom Unterlassungsgebot sind vielmehr nur solche Handlungsweisen, die sich auf dem österreichischen Markt auswirken (§ 48 Abs 2 IPRG). Dies ist bei der Abgabe von Produkten im Ausland an Österreicher (bis zum Beweis des Gegenteils) jedenfalls dann der Fall, wenn - was hier aus der Art der betroffenen Waren geschlossen werden muss - der Erwerb durch den Inländer in der Absicht erfolgt, die erworbenen Produkte sodann in seinem Heimatland zu verwenden. Der Sachverhalt ist daher nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Zur Irreführungseignung der beanstandeten Handlungen gelten damit sinngemäß die Ausführungen zum Rechtsmittel der Beklagten: Werden nicht in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel, deren idente Zusammensetzung und Wirkung mit im Inland zugelassenen Produkten nicht feststeht, im Ausland an Inländer ohne entsprechende Aufklärung über das Erfordernis eines Nachweises der Wirkungsidentität gegenüber der Behörde im Streitfall abgegeben, täuscht der Verkäufer die Erwerber über eine (für den Kaufentschluss wesentliche) Beschaffenheit des Kaufgegenstands (Gesetzmäßigkeit der Verwendung). Dasselbe gilt für die Anpreisung von Produkten unter einer inländischen Handelsbezeichnung, ohne dass es sich um diese Produkte handelt, sowie für die Ausfolgung von Produkten mit anderer Handelsbezeichnung als in den Preislisten bezeichnet: In beiden Fällen werden dem Erwerber Produkteigenschaften vorgetäuscht, die sich als unzutreffend erweisen. Auch dies begründet einen Unterlassungsanspruch des inländischen Mitbewerbers nach § 2 UWG.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Im Verfahren über den ersten Sicherungsantrag hat die Klägerin in erster Instanz rund zur Hälfte, im Rekursverfahren über den Rekurs der Beklagten mit rund zwei Drittel obsiegt (wobei das teilweise Unterliegen zu Punkt 2 des Begehrens als geringfügig nicht ins Gewicht fällt) und hat den Beklagten die halben Verfahrenskosten erster Instanz sowie ein Drittel der Verfahrenskosten 2. Instanz zu ersetzen. Im Verfahren über ihren zweiten Sicherungsantrag hat die Klägerin in erster und zweiter Instanz zur Gänze obsiegt. Mit ihrem Revisionsrekurs war die Klägerin zur Gänze erfolgreich; die Beklagten haben im Revisionsrekursverfahren mit einem Drittel obsiegt.
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