Spruch:
Die nach § 391 Abs. 2 EO gesetzte Klagefrist wird durch Klage beim unzuständigen Gericht nicht gewahrt
OGH 7. Feber 1978, 4 Ob 303/78 (LGZ Graz 1 R 273/77; BGZ Graz 25 C 949/77)
Text
Die gefährdete Partei erwirkte eine einstweilige Verfügung vom 4. Juli 1977, wonach den Gegnern die Ankündigung der Werbeaktion "Steirischer Gasthaus-Grand-Prix", die Veröffentlichung von Stimmzetteln, die Ermittlung der Sieger aus den eingesandten Stimmzetteln, die Aushändigung der Preise und Urkunden sowie die Veröffentlichung der Sieger verboten wurde. Der gefährdeten Partei wurde aufgetragen, die Einbringung der Rechtfertigungsklage bis zum 25. August 1977 bei Gericht nachzuweisen, widrigenfalls die einstweilige Verfügung aufgehoben werde.
Diesem Auftrag kam die gefährdete Partei durch einen Schrittsatz nach, der am 26. August 1977 beim Erstgericht einlangte und dem eine Ablichtung der beim Landesgericht für ZRS Graz eingereichte Rechtfertigungsklage mit Postaufgabeschein vom 25. August 1977 beigelegt war. Diese Klage wurde vom angerufenen Landesgericht für ZRS Graz mit rechtskräftigem Beschluß vom 30. August 1977 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. In der Folge brachte die gefährdete Partei die Rechtfertigungsklage in unveränderter Form am 15. September 1977 beim Handelsgericht Wien zu 19 Cg 74/77 ein.
Am 4. Oktober 1977 beantragten die Gegner der gefährdeten Partei unter Berufung auf § 391 Abs. 2 EO die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 4. Juli 1977.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die gefährdete Partei den Nachweis der Einbringung der Rechtfertigungsklage bei Gericht - wenn auch beim unzuständigen - fristgerecht erbracht habe.
Das Rekursgericht hob auf Rekurs der Gegner der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung auf. Es ging davon aus, daß innerhalb der bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung gesetzten Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage nicht nur die Klage einzubringen sei, sondern auch der Nachweis der Einbringung gegenüber dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hatte, erfolgen müsse. Dieser Nachweis sei erst am 26. August 1977, somit nach Ablauf der gesetzten Frist, erbracht worden, so daß die erlassene einstweilige Verfügung gemäß § 391 Abs. 2 EO auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben gewesen sei. Dazu komme noch, daß die zunächst eingebrachte Rechtfertigungsklage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes rechtskräftig zurückgewiesen worden und daher die gleiche Rechtslage gegeben sei, wie wenn diese Klage nicht eingebracht worden wäre. Auch das hätte eine Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung zur Folge gehabt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die gefährdete Partei macht geltend, sie habe den Schriftsatz mit dem Nachweis der Einbringung der Rechtfertigungsklage bereits am 25. August 1977, also innerhalb der vom Erstgericht bei Erlassung der einstweiligen Verfügung gesetzten Frist, zur Post gegeben. Damit sei der Nachweis rechtzeitig erbracht worden, weil es sich bei der gesetzten Frist um eine verfahrensrechtliche und nicht um eine materiellrechtliche Frist gehandelt habe, so daß es genüge, daß der Schriftsatz mit dem Nachweis der Einbringung der Rechtfertigungsklage innerhalb der gesetzten Frist zur Post gegeben werde. Bei anderer Auslegung käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß es genüge, innerhalb der gesetzten Frist die Rechtfertigungsklage zur Post zu geben, daß aber der Nachweis der rechtzeitigen Erhebung dieser Klage innerhalb derselben Frist schon beim Sicherungsgericht eingegangen sein müsse. Es sei überdies unrichtig, daß innerhalb der gesetzten Frist nicht nur die Rechtfertigungsklage einzubringen, sondern überdies auch der Nachweis der Einbringung der Klage gegenüber dem Erstgericht zu erbringen gewesen wäre. Der Umstand, daß die Rechtfertigungsklage vom zunächst angerufenen Gericht wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, sei unerheblich. Die gefährdete Partei solle nämlich nur gezwungen werden, den behaupteten Anspruch, der durch die erwirkte einstweilige Verfügung gesichert wurde, innerhalb der gesetzten Frist auch einer entsprechenden Überprüfung in einem Hauptverfahren zuzuführen; welches rechtliche Schicksal die eingebrachte Klage in der Folge habe, sei für die Rechtfertigung der erlassenen einstweiligen Verfügung ohne Belang.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden:
Gemäß § 391 Abs. 2 EO hat das Gericht, wenn die einstweilige Verfügung vor Einleitung des Prozesses bewilligt wird, für die Einbringung der Klage eine Frist zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die einstweilige Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. § 391 Abs. 2 EO verfolgt den Zweck, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Zeit anzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird (SZ 24/240). Die Möglichkeit, daß die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage einer Klärung zugeführt wird, besteht aber nur, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht und damit wenigstens die Möglichkeit - wenn auch ohne Gewähr - geschaffen wird, daß es zu einer Sachentscheidung kommt. Wird dagegen die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und von diesem rechtskräftig zurückgewiesen, dann ist diese Möglichkeit von vornherein nicht gegeben, so daß dem Zweck des § 391 Abs. 2 EO nicht entsprochen wird. Die Rechtslage ist daher die gleiche, wie wenn die Klage überhaupt nicht eingebracht worden wäre. Der Umstand, daß die Klage nicht rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingebracht wurde, bildet aber einen Sachverhalt, der zur Aufhebung der einstweilige Verfügung führen muß (EvBl. 1965/10). Daß im vorliegenden Fall die Rechtfertigungsklage innerhalb der gesetzten (bis zum 25. August 1977 laufenden) Frist beim zuständigen Gericht (Handelsgericht Wien) eingebracht worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die beim unzuständigen Gericht eingebrachte und von diesem rechtskräftig zurückgewiesene Klage reichte aber nicht aus, um dem bei Erlassung der einstweiligen Verfügung erteilten Auftrag, die Rechtfertigungsklage bis 25. August 1977 einzubringen, zu entsprechen.
Die für die Einbringung der Klage bestimmte Frist ist somit vergeblich abgelaufen, so daß die einstweilige Verfügung schon aus diesem Grund zu Recht aufgehoben wurde (§ 391 Abs. 2 EO; SZ 24/240).
Darauf, ob die Einbringung der beim unzuständigen Gericht erhobenen Klage rechtzeitig erfolgte und der Nachweis darüber rechtzeitig erbracht wurde, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht mehr an, weil diese Frage für die Einhaltung der aufgetragenen Frist wegen der rechtskräftigen Zurückweisung überhaupt bedeutungslos ist. Eine nähere Erörterung dieser Fragen ist daher entbehrlich.
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