OGH 4Ob29/74 (RS0029402)

OGH4Ob29/7411.6.1974

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG kommt beim Auftreten eines Mankos nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das so schwer wiegt, daß dem Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden kann (Arb 5544; Kuderna, Das Entlassungsrecht 89 f).

Arbeitnehmer — Arbeitgeber — wichtiger Grund — Fehlbestand — Abgang — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Verschulden — Weiterbeschäftigung — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — Beweislast — Treuepflicht — Untreue — Vertrauensunwürdigkeit — Vertrauensverwirkung

 

Normen

ABGB §1153 C
AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c

4 Ob 29/74OGH11.06.1974

Veröff: Arb 9238

4 Ob 11/78OGH21.02.1978
4 Ob 2/80OGH25.03.1980

Beisatz: Auf bloße Verdachtsmomente kann die Entlassung nicht gestützt werden; der Dienstgeber hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes zu beweisen. (T1)

4 Ob 92/85OGH10.09.1985

Beis wie T1

9 ObA 2251/96mOGH30.10.1996

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObA 65/16sOGH30.05.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19740611_OGH0002_0040OB00029_7400000_003

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