OGH 4Ob293/98m (RS0111238)

OGH4Ob293/98m10.11.1998

Rechtssatz

Gerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges als einer Prozessvoraussetzung sind der materiellen Rechtskraft fähig, wird doch darin über ein Rechtsschutzbegehren entschieden. Folge der aus der materiellen Rechtskraft resultierenden Einmaligkeitswirkung ist es, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtsweges zwischen denselben Parteien eine neuerliche Verhandlung über das identische Begehren ausschließt.

Normen

ZPO §411 Ba

4 Ob 293/98mOGH10.11.1998
5 Ob 236/06aOGH20.03.2007

Beisatz: Deren Rechtskraftwirkung erstreckt sich nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund. (T1); Beisatz: Wird eine Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückgewiesen, ist damit nur festgestellt, dass ihr dieses Prozesshindernis entgegenstand. (T2)

2 Ob 34/07zOGH23.03.2007

Auch; nur: Gerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges als einer Prozeßvoraussetzung sind der materiellen Rechtskraft fähig. (T3)

10 Ob 77/14tOGH24.02.2015

Vgl auch

4 Ob 62/15vOGH22.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0040OB00293_98M0000_001

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