Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt - unter Einschluß des bestätigten Teiles - wie folgt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung:
Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruches der klagenden Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird den beklagten Parteien aufgetragen, ab sofort bis auf weiteres im geschäftlichen Verkehr mit Tageszeitungen die Veröffentlichung von Zahlen über "Leserkontakte" für Anzeigen, die in der Freitag-Ausgabe und in der Samstag/Sonntag-Ausgabe der Tageszeitung "Der Standard" veröffentlicht werden, zu unterlassen, wenn hiebei die in der zitierten Marktforschungsuntersuchung bereits unter Berücksichtigung der Leserzahlen der Samstag/Sonntag-Ausgabe ermittelte tägliche Durchschnittsleserzahl als für den Freitag gültige Leserzahlen mit der für die Samstag/Sonntag-Ausgabe ermittelten höheren Leserzahl addiert wird und/oder wenn hiebei nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß in der ausgewiesenen Anzahl von "Leserkontakten" jene Personen zweimal enthalten sind, welche sowohl die Freitag-Ausgabe als auch die Samstag/Sonntag-Ausgabe des "Standard" lesen; dies insbesondere in Form der der Entscheidung angeschlossenen Ankündigung zu unterlassen und jede diesem Verbot widerstreitende Ankündigung zu beseitigen, soweit die Verfügung darüber oder ein diese ermöglichender Einfluß auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zusteht.
Die einstweilige Verfügung wird auf die Dauer des vorliegenden Rechtsstreites erlassen, bis die klagende Partei ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung geltend machen kann.
Hingegen wird das Mehrbegehren, zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Anspruchs der klagenden Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen den beklagten Parteien weiters aufzutragen, ab sofort bis auf weiteres im geschäftlichen Verkehr mit Tageszeitungen die Ankündigung von Auflagezahlen des "Standard" zu unterlassen, wenn die hiebei veröffentlichten Zahlen nicht den Tatsachen entsprechen; das insbesondere in Form der der Entscheidung angeschlossenen Ankündigung zu unterlassen und jede diesem Verbot widerstreitende Ankündigung zu beseitigen, soweit die Verfügung darüber oder ein dieser ermöglichende Einfluß auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zusteht, abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den auf den abweisenden Teil entfallenden, mit S 34.224,30 bestimmten Anteil an den Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen (darin S 5.704,05 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen; den auf den stattgebenden Teil entfallenden Anteil an den Kosten des Provisorialverfahrens hat die klagende Partei vorläufig selbst zu tragen; die beklagten Parteien haben diese Kosten endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "Die Presse". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Der Standard"; die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Die Erstbeklagte veröffentlichte in ihrer Tageszeitung vom 31. Oktober/1.November 1992 auf Seite 22 folgende Eigenwerbung: Die an dieser Stelle befindliche Grafik kann nicht angezeigt werden. Die in diesem Inserat angegebene Auflagenzahl ist unrichtig. In Wahrheit betrug sie im zweiten Halbjahr 1992 im Durchschnitt von Montag bis Mittwoch 84.707, am Donnerstag und Freitag 93.762 und am Samstag
164.690. Die im Inserat als Quelle angeführte "ARGE Media-Analyse MA 1992" (kurz: MA 1992) bezieht sich auf die Feldzeit April 1991 bis März 1992; sie enthält den Begriff "Leser-Kontakt" nicht. Die MA 1992 weist für den "Standard" 416.000 Wochenendleser und 303.000 Leser je Ausgabe aus. Der letzte Wert ist ein Wochendurchschnittswert, der auch die Leserzahl am Wochenende berücksichtigt. Für die Freitag-Ausgabe dieser Zeitung nennt die MA 1992 keine Leserzahl.
Die Klägerin behauptet, daß die Druckauflage des "Standard" niedriger als im Inserat angegeben sei; die Angaben über die "Leser-Kontakte" seien insofern irreführend, als die dort für Freitag genannte Zahl dem in der MA 1992 unter Einschluß der Wochenendausgabe errechneten Durchschnittswert entspreche; überdies werde bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der flüchtigen Durchschnittsleser der unrichtige Eindruck erweckt, daß ein Inserat, das in dieser Zeitung am Freitag und am Wochenende erscheine, von insgesamt 719.000 Lesern gelesen werde, obwohl die Leser der Freitag-Ausgabe mit jenen der Wochenend-Ausgabe weitgehend identisch seien. Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen im geschäftlichen Verkehr mit Tageszeitungen
a) die Ankündigung von Auflagezahlen des "Standard" zu unterlassen, wenn die hiebei veröffentlichten Zahlen nicht den Tatsachen entsprechen und
b) die Veröffentlichung von Zahlen über "Leser-Kontakte" für Anzeigen, die in der Freitag-Ausgabe und in der Samstag/Sonntag-Ausgabe des "Standard" veröffentlicht werden, zu unterlassen, wenn hiebei die in der zitierten Marktforschungsuntersuchung bereits unter Berücksichtigung der Leserzahlen der Samstag/Sonntag-Ausgabe ermittelte tägliche Durchschnittsleser-Zahl als für den Freitag gültige Leserzahl mit der für die Samstag/Sonntag-Ausgabe ermittelten höheren Leserzahl addiert wird und/oder wenn hiebei nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß in der ausgewiesenen Anzahl von "Leser-Kontakten" jene Personen zweimal enthalten sind, welche sowohl die Freitag-Ausgabe als auch die Samstag/Sonntag-Ausgabe des "Standard" lesen,
die untersagten Ankündigungen a) und b) insbesondere in der Form des oben wiedergegebenen Inserats zu unterlassen und jede diesem Verbot widerstreitende Ankündigung zu beseitigen, soweit ihr noch die Verfügung darüber oder (ein) diese ermöglichender Einfluß auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zusteht.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die im Inserat enthaltene Angabe über die Gesamtauflage ihrer Freitag- und Wochend-Ausgaben sei tatsächlich unrichtig. Sie biete daher der Beklagten einen Vergleich im Sinne des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens zu lit a) an, verpflichte sich darin weiters zum Ersatz der anteiligen Verfahrenskosten und ermächtige die Klägerin, den Vergleich binnen drei Monaten nach Rechtskraft im Textteil der Tageszeitung "Der Standard", zweites Buch, unter Fettdruck der Überschrift und der Prozeßparteien, im übrigen jedoch in normalen Drucklettern, auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. Das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren der Klägerin - nämlich auf Veröffentlichung auch in der "Presse" - sei nicht gerechtfertigt. Das die Angabe über die Leser-Kontakte betreffende Verbotsbegehren lit b) sei hingegen nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten angeführten Zahlenangaben seien jedenfalls wahrscheinlich. Der Begriff "Leser-Kontakte" sei nicht irreführend. Dabei gehe es nicht um die Anzahl der Leser, sondern um die Häufigkeit der Kontakte. Nur ein zu vernachlässigender Teil des Publikums werde annehmen, daß "Leser-Kontakte" dasselbe bedeute wie "Leser".
Nachdem die Klägerin den ihr angebotenen Vergleich mit der Begründung abgelehnt hatte, daß er nur auf einen Teil des geltend gemachten Unterlassungsanspruches umfasse und ihr damit nicht all das biete, was sie durch ein stattgebendes Urteil erlangen könne (ON 5), machten die Beklagten - unter Hinweis darauf, daß die beiden Begehren in keinem rechtlichen Zusammenhang stünden, so daß die Weigerung der Klägerin verfehlt sei - in Ansehung des Punktes a) des Sicherungsantrages Wegfall der Wiederholungsgefahr geltend.
Der Erstrichter wies den gesamten Sicherungsantrag ab. Er nahm noch als bescheinigt an, daß es weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich sei, daß die Freitag-Ausgaben des "Standard" im Durchschnitt 303.000 Leser haben; das sei sogar "erheblich wahrscheinlich".
Rechtlich meinte der Erstrichter, die Wiederholungsgefahr sei zu lit a) des Begehrens durch das Angebot eines umfassenden vollstreckbaren Vergleiches weggefallen. In der Angabe über die "Leser-Kontakte" liege keine Irreführung. Die blickfangartig hervorgehobene Zahl von 719.000 Leser-Kontakten finde sich zwar so nicht in der angegebenen Quelle, lasse sich jedoch daraus ableiten. Unter dem Begriff "Leser-Kontakte" werde der angesprochene Leser nichts anderes verstehen als die Beschreibung, wieviele Personen mit der Tageszeitung Kontakt durch Lesen haben. Bei durchschnittlicher Intelligenz, Sachkunde und Aufmerksamkeit der angesprochenen Kreise - auf deren Auffassung es ankomme - werde niemand die Angabe so verstehen, daß 719.000 verschiedene Personen die Freitag- und die Wochenend-Ausgabe des "Standard" lesen, weil jeder durchschnittlich intelligente Leser dieser Zeitung, die den Anspruch erhebe, eine Qualitätszeitung zu sein, wisse, daß Tageszeitungen nicht von einem Tag auf den anderen ihre Leserschaft zur Gänze wechselten. Da nicht feststehe, daß der angegebene LpA-Wert (= Leser pro Ausgabe) für die Freitag-Ausgabe nicht zutrifft bzw vom wirklichen Wert erheblich abweicht, liege keine für den Entschluß des Publikums, sich mit dem Angebot der Erstbeklagte näher zu befassen, maßgebliche Fehlvorstellung vor.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit das Erstgericht zum Ausdruck gebracht habe, es sei weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich, daß die Freitag-Ausgabe des "Standard" im Durchschnitt 303.000 Leser habe, liege in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung vor, zumal das Erstgericht nicht feststellen konnte, daß der "Standard" am Freitag tatsächlich 303.000 Leser gehabt habe. Damit hätten die Beklagten gegen § 2 UWG verstoßen. Bei Werbeaussagen sei nicht entscheidend, was der Werbende ausdrücken wollte; es komme lediglich darauf an, wie eine bestimmte Äußerung von den Personen verstanden werde, an die sie sich wende. Bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung müsse der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Das gelte vor allem für die beanstandete Passage, daß der "Standard" am Freitag und Samstag insgesamt 719.000 "Leser-Kontakte" habe. In dieser Zahl seien viele Personen doppelt enthalten, weil damit nur "Kontakte" hervorgehoben werden sollen. Der Unterschied zwischen "Leser-Kontakten" und Lesern sei aber auf den ersten Blick zumindest bei flüchtiger Betrachtung nicht auffällig. Erst bei subtiler Abwägung des Begriffes "Leser-Kontakt" werde man möglicherweise den diffizilen Unterschied wahrnehmen können. Damit wäre aber hier selbst unter Annahme einer durchschnittlichen Intelligenz, Sachkunde und Aufmerksamkeit des angesprochenen Leserkreises eine Aufklärung zu dem Begriff "Leser-Kontakt" erforderlich gewesen, zumal das Publikum bei flüchtiger Betrachtung durchaus den Eindruck gewinnen könne, es handle sich um 719.000 verschiedene Leser. Punkt b) des Sicherungsantrages sei daher berechtigt.
Daraus folge aber, daß die Beklagten mit ihrem Vergleichsangebot der Klägerin nicht all das geboten hätten, was diese durch das Urteil erlangen konnten. Die Klägerin mache einen von einem Inserat ausgehenden Wettbewerbsverstoß geltend. Da für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Gesamteindruck des Inserates entscheidend sei, der sowohl die Auflagestärke als auch die "Leser-Kontakte" zum Inhalt habe, bestehe zwischen der irreführenden Auflagenzahl und der Zahl der "Leser-Kontakte" ein derartig starker tatsächlicher Zusammenhang, daß das Anbieten eines Teilvergleiches die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt habe.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionserkurs der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Entgegen den Rechtsmittelausführungen hat das Erstgericht nicht die Tatsachenfeststellung getroffen (= als bescheinigt angenommen), daß "bei durchschnittlicher Intelligenz, Sachkunde und Aufmerksamkeit der angesprochenen Kreise niemand die Angabe 'Leser-Kontakte:
719.000.......' so verstehen wird, daß 719.000 verschiedene Personen die Freitag- und Samstag-Ausgabe dieser Tageszeitung lesen werden"; vielmehr handelt es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung (so daß die teilweise ungenaue Wiedergabe im angefochtenen Beschluß - wonach das Erstgericht auf den überdurchschnittlich intelligenten Leser abgestellt habe - schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO bilden kann). Mit Recht hat das Rekursgericht diese Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht geteilt. Zweifellos war die beanstandete Angabe über die Zahl der "Leser-Kontakte" geeignet, bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums bei flüchtiger Aufmerksamkeit den Eindruck zu erwecken, 719.000 (verschiedene) Leser würden mit dem "Standard" am Freitag und am Wochenende in Kontakt kommen. Die Beklagten führen ja selbst im Revisionsrekurs aus, "daß die Zahl der 'Leser-Kontakte' beschreibt, wieviele Personen mit der Zeitung 'Kontakt durch Lesen' haben", besage schon der Wortsinn eindeutig. In Wahrheit haben aber - wie die Beklagten selbst schon in erster Instanz zugegeben haben - wesentlich weniger Personen diesen "Kontakt", weil in der Gesamtzahl von 719.000 viele doppelt gezählte Personen enthalten sind, nämlich solche, welche am Freitag und auch am Wochenende mit der Zeitung "Kontakt" haben. Demnach können - worauf es im gegebenen Zusammenhang allein ankommt - Inserate, die sowohl am Freitag als auch am Samstag im "Standard" erscheinen, keinesfalls von 719.000 Personen wahrgenommen werden. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist daher die beanstandete Ankündigung jedenfalls im Sinne der "Unklarheitenregel" - wonach bei mehrdeutigen Ankündigungen der Werbende immer die für ihn ungünstigste (ungünstigere) Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1986, 104; ÖBl 1989, 42 uva) - irreführend (§ 2 UWG). Damit ist aber das Unterlassungsbegehren zu Punkt b) unabhängig davon berechtigt, ob - wie das Erstgericht gemeint hat - die für die Leserkontakte am Freitag angegebene Zahl "wahrscheinlich" oder - wie die Klägerin in ihrem Rekurs darzulegen versuchte - keineswegs bescheinigt (also wahrscheinlich gemacht) ist.
Gegen das damit verbundene Beseitigungsgebot wenden sich die Beklagten nicht. Tatsächlich steht der Klägerin nach § 15 UWG ein Recht auf Beseitigung der dem Unterlassungsgebot widerstreitenden Schriftstücke zu (vgl ÖBl 1985, 8; 4 Ob 102/93; 4 Ob 157/93 ua), könnte doch sogar auf Grund des Unterlassungsgebotes allein Exekution nach § 355 EO geführt werden, wenn der Verpflichtete Unterlagen mit den beanstandeten Angaben nicht beseitigt (vgl ÖBl 1990, 132). Zur Sicherung eines solchen Beseitigungsbegehrens können auch einstweilige Verfügungen erlassen werden (ÖBl 1976, 24; SZ 53/35; MR 1993, 232; auch ÖBl 1976, 107).
Mit Recht aber wenden sich die Beklagten gegen den angefochtenen Beschluß insoweit, als damit dem Sicherungsbegehren zu Punkt a) stattgegeben wurde:
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beseitigt das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 51/87; ÖBl 1985, 16; MR 1988, 125; ÖBl 1990, 32 uva). Daß die Beklagten mit ihrem Vergleichsangebot der Klägerin all das angeboten haben, was diese im Hauptverfahren bei einem Obsiegen in diesem Punkt, insbesondere auch in bezug auf die Urteilsveröffentlichung, erreichen könnte,trifft zu. Die Klägerin selbst hat in erster Instanz nicht geltend gemacht, daß das Vergleichsangebot deshalb nicht ausreiche, weil die Beklagten entgegen dem Urteilsantrag die Veröffentlichung nur in der eigenen Zeitung angeboten haben. Soweit die Klägerin offenbar die Ansicht vertritt (S 40), daß allein der Umstand, daß die Beklagten den Vergleich nur über eines der zwei erhobenen Begehren angeboten haben, dem Wegfall der Wiederholungsgefahr entgegenstehe, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen, kann doch die Vermutung, ein Beklagter werde einen bestimmten Verstoß in dieser oder ähnlicher Weise abermals begehen, durch ein Vergleichsangebot durchaus auch dann entkräftet werden, wenn der selbe Beklagte einem anderen in der selben Klage erhobenen Begehren nur den Antrag auf Abweisung entgegenhält, weil er diesen Anspruch für nicht berechtigt erachtet. Nur dann, wenn ein Beklagter mit seinem Vergleichsangebot ein weiterreichendes Begehren des Klägers bereinigen, diesen also zu einem teilweisen Nachgeben gewinnen will, kann davon gesprochen werden, daß dem Kläger nicht all das geboten wird, was er bei einem Obsiegen im gerichtlichen Verfahren erreichen könnte. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der Beklagte einen Teilvergleich anbietet und zum Ausdruck bringt, daß die vom Vergleich nicht umfaßten Anspruchsteile Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein sollen, fordert er doch damit vom Kläger nicht die Aufgabe eines berechtigten Anspruches. Der Oberste Gerichtshof hat daher den Wegfall der Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches schon des öfteren in solchen Fällen bejaht, in denen der Kläger neben dem vom Vergleichsangebot betroffenen Unterlassungs- (und gegebenenfalls Veröffentlichungs-)Anspruch noch ein weiteres Begehren auf Unterlassung (ÖBl 1984, 123) oder Schadenersatz (SZ 51/87) erhoben hatte oder der Beklagte einen Vergleich nur "ohne Präjudiz für seinen Kostenersatzanspruch" abschließen wollte (ÖBl 1985, 16; ÖBl 1985, 164 ua).
Auch im Falle eines Vergleichsangebotes kommt es freilich darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen (ÖBl 1982, 102; ÖBl 1985, 43; ÖBl 1990, 32 ua). Entscheidend ist, ob es den Beklagten nach den gesamten Umständen des Falles mit seiner Unterlassungsverpflichtung tatsächlich ernst ist. Das ist zwar beim Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches im erforderlichen Umfang in der Regel zu vermuten; im Einzelfall können aber die Umstände dagegen sprechen, so daß weiterhin Wiederholungsgefahr anzunehmen ist (MR 1988, 125; ÖBl 1990, 32). Trotz eines an sich ausreichenden Vergleichsangebots ist demnach die Wiederholungsgefahr dennoch zu vermuten, wenn der Beklagte ein Verhalten an den Tag legt, das Zweifel an seinem ernstlichen Willen aufkommen läßt, von künftigen Störungen abzusehen (ÖBl 1990, 32).
Bei der Beurteilung, ob durch das Angebot eines Beklagten, nur über eines von zwei oder mehreren gleichzeitig gegen ihn erhobenen Unterlassungsbegehren einen Vergleich abzuschließen, während er dem(n) anderen Begehren bloß mit dem Antrag auf Abweisung entgegentritt, in Ansehung des vom Vergleich betroffenen Verstoßes die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Beklagten die beanstandeten Angaben in ein und demselben Inersat gemacht haben. Zwischen der mitgeteilten Höhe der Auflage und der Zahl der "Leser-Kontakte" bestand auch insofern ein inhaltlicher Zusammenhang, als die (unrichtig angegebene) Auflagenzahl von 305.000 "Leser-Kontakte" von 719.000 wesentlich glaubwürdiger erscheinen läßt als die (wahrheitsgemäße) niedrigere Auflagenzahl. Daraus aber, daß die Beklagten dem zweiten Unterlassungsanspruch - zu Unrecht - entgegengetreten sind, läßt sich nicht darauf schließen, sie würden trotz des von ihnen gemachten Vergleichsangebotes auch in Zukunft geneigt sein, objektiv unrichtige Angaben über ihre Auflagenzahl im Sinne des Sicherungsbegehrens zu a) machen. Den Beklagten könnte ja nicht einmal schaden, wenn sie das Vergleichsangebot zu Punkt a) "ohne Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Klägers" erstattet hätten (SZ 51/87; ÖBl 1984, 123 ua). Die Beklagten haben demnach mit ihrem Vergleichsangebot die Vermutung entkräftet, sie wären auch in Zukunft geneigt, einen solchen Verstoß zu begehen, wie er ihnen mit Punkt a) des Sicherungsbegehrens verboten werden sollte.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Erstrichters zu a) wiederherzustellen; die Entscheidung des Rekursgerichtes zu b) war hingegen zu bestätigen.
Der Ausspruch über die den abweisenden Teil betreffenden Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO, jener über die entsprechenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich, was die Klägerin angeht, auf § 393 Abs 1 EO, was die Beklagten betrifft, auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war für jedes der beiden Sicherungsbegehren die Hälfte des Gesamtstreitwertes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Den Beklagten war demnach die Hälfte der begehrten Kosten zuzuerkennen (ÖBl 1991, 64 uva).
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