Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht setzte die streitig gewordene Grenze zwischen Grundstücken der Parteien nach billigem Ermessen fest (§ 851 Abs 1 ABGB).
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 4 Abs 2 der 2. TN sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar. Diese Bestimmung blieb sowohl durch die WGN 1989 BGBl Nr. 343 (Art XLI Z.4) als auch durch das Revisionsrekursanpassungsgesetz (RRAG) BGBl 1989/654 unberührt (1160 BlgNR 17.GP 1) und gilt daher weiter (EvBl 1992/174 = RZ 1993/42; 2 Ob 588/93 ua).
Mit Recht hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das bedeutet aber entgegen der offenbar von der Antragsgegnerin vertretenen Meinung, daß das Rechtsmittel unabhängig davon unzulässig ist, ob die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG abhängig war.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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