Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der P***** Gesellschaft mbH behauptet zur Begründung ihres auch auf § 1 UWG gestützten und mittels einstweiliger Verfügung zu sichernden Unterlassungsanspruches, die Beklagte habe gegen das in Punkt IX. der Vereinbarung mit ihrer Rechtsvorgängerin vom 8. 5. 1995 enthaltene Wettbewerbsverbot dadurch verstoßen, daß sie mittelbar Beteiligungen an dritten Gesellschaften halte, welche in den Kiesgruben S***** und W***** Kies zur Transportbetonerzeugung förderten.
Dieses Wettbewerbsverbot, das mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht als dem Anwendungsbereich des Kartellgesetzes entzogen beurteilt wurde, hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen folgenden Wortlaut: "Die A***** Gesellschaft mbH, und der verbleibende Kommanditist, die P***** Gesellschaft mbH, kommen überein, daß die A***** Gesellschaft mbH auf die Dauer von 5 Jahren im Bereich des Bundeslandes Wien sowie in einem 15 km von der Stadtgrenze Wien im Bundesland Niederösterreich heranreichenden, parallel zur Stadtgrenze liegenden Bereich keine neue Transportbetonkapazität und zwar weder direkt noch indirekt, weder unmittelbar noch mittelbar, noch im Beteiligungswege erstellen; und sich in diesem Gebiet nicht in der Produktion und dem Vertrieb von Sand und Kies betätigen wird. Dieses Konkurrenzverbot gilt ausdrücklich nicht für stationäre Baustellenanlagen."
Das Rekursgericht hat den Provisorialantrag mit der Begründung abgewiesen, eine schlüssige Behauptung der Gefährdung sei nicht behauptet oder bescheinigt, eine bloße Vertragsverletzung könne damit keine taugliche Anspruchsgrundlage bilden. Auch § 24 UWG sei nicht anwendbar, bilde doch nicht jede Vertragsverletzung zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UWG. Ergäbe sich die behauptete Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages und könne dieser allenfalls auch anders gedeutet werden, fehle es an einer subjektiv vorwerfbaren, also zumindest fahrlässigen Verletzung rechtlicher Bindungen. Gerade dies sei aber hier der Fall, könne doch die auszulegende Bestimmung auch im Sinne der Beklagten dahin verstanden werden, daß ihr im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Sand (im Unterschied zum Bereich des Transportbetongeschäfts) nur eine direkte Tätigkeit, nicht aber auch eine (hier beanstandete) Tätigkeit im Beteiligungsweg verboten sei.
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach die Verletzung (nur) solcher Vertragspflichten auch sittenwidrig iS des § 1 UWG ist, die sich unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbes beziehen, sofern sie in der Absicht verletzt werden, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen; in einem solchen Fall wird nämlich mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert (SZ 24/150 = ÖBl 1953, 63 - Heugebläse;
ÖBl 1980, 65 - exportbüro wien; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile;
ecolex 1995, 816 = WBl 1996, 39 = MR 1995, 187 - Sportgeschäft ua). Auch im Fall eines Vertragsbruches bedeutet aber nur eine subjektiv vorwerfbare, also zumindest fahrlässige Verletzung rechtlicher Bindungen eine über die bloße schuldrechtliche Verantwortlichkeit hinausgehende unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung (MR 1988, 203 - Traktorseilwinde mwN). Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte (ÖBl 1980, 65 - exportbüro wien; ecolex 1995, 816 = WBl 1996, 39 = MR 1995, 187 - Sportgeschäft).
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hängt die Entscheidung von der Frage ab, ob das Verständnis der Beklagten vom Umfang des vereinbarten Wettbewerbsverbotes (daß ihr nämlich im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Sand und Kies ein Beteiligungserwerb offenstehe) eine vertretbare Auslegung des Vertrages bildet. Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO sein, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung bzw. eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 mwN; 1 Ob 2380/96y; 4 Ob 151/98d ua). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch nicht vor. Der Revisionsrekurs ist daher - entgegen dem gem. § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig. Für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung reicht im übrigen auch eine einzige (jüngere) Entscheidung aus, sofern sie ausführlich begründet und (hier sogar mehrfach) veröffentlicht wurde, zu ihr gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 502, 6. Absatz; 4 Ob 2154/96k).
Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, daß die Vorinstanzen übersehen haben, daß die von der Klägerin vorgelegte Bankgarantie deshalb keine taugliche Sicherheitsleistung iS des § 390 EO ist, weil sie - neben der an sich unschädlichen Befristung - die Auszahlung der Garantiesumme an eine Bedingung, nämlich die Vorlage eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses, knüpft; es ist aber völlig unabsehbar, ob innerhalb der Befristung Rechtskraft des Abrufungsbeschlusses eintreten werde (SZ 70/77). Das Erstgericht hätte deshalb im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - das nach der jüngeren Rsp zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem. § 54 Abs 3 EO idF EO-Nov 1995, sondern in allen exekutionsrechtlichen Verfahren geboten ist, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (ZIK 998, 36; EvBl 198/135 mwN) - auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung die Bankgarantie zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen sollen. Da mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht vor Nachweis des Erlages der (tauglichen) Sicherheitsleistung begonnen werden darf (§ 390 Abs 3 EO), hätte dem Rekurs der Beklagten vor diesem Zeitpunkt auch die Beschwer gefehlt, wäre nicht ihrem Aufschiebungsantrag mit Beschluß vom 22. 7. 1998 (ON 10) stattgegeben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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