Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist immer dann
eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (stRsp ua ÖBl 1990, 231 =
WBl 1990, 245 - Familia II; MR 1993, 116 = WBl 1993, 337 -
Reichweitenrekord; MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitäts-Zeitung; RIS-Justiz RS0039926). Die Richter können jedenfalls dann ohne fremde Hilfe, also ohne Beweisaufnahme, feststellen, was der Verkehr denkt, wenn sie dem von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis angehören (ÖBl 1990, 176 = RdW 1990, 114 - Test-Bestellschein mwN; RIS-Justiz RS0043518). Setzt das Verständnis eines Begriffes keinerlei Fachkenntnisse voraus, so ist seine Beurteilung auch dann eine Rechtsfrage, wenn sich die Aussage an Fachkreise richtet (4 Ob 2192/96y; RIS-Justiz RS0043518).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Wie eine Referenzliste aufzufassen ist, kann aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens beurteilt werden; ihre Auslegung setzt keinerlei Fachkenntnisse voraus. Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist im übrigen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0053112).
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