Rechtssatz
Für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, ist Zurückhaltung geboten. § 1 UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weiteres zu unterlaufen.
Normen
MSchG §10 Abs1
UWG §1 C1
UWG §9 F5
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1
17 Ob 16/07p | OGH | 07.08.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Gleiches muss gelten, wenn kennzeichenrechtliche Ansprüche am Fehlen von Verwechslungsgefahr scheitern. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/123 |
17 Ob 25/08p | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beisatz: Der Rückgriff auf § 1 UWG ist aber unbedenklich, wenn das beanstandete Verhalten unabhängig von einem allfälligen Eingriff in Kennzeichenrechte auch gegen spezifische Regelungszwecke des Lauterkeitsrechts verstößt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/154 |
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0040OB00257_00Y0000_001
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