Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in der Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung). Geht man von den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen aus, dann liegen Mängel der von der Klägerin erbrachten Werkleistung vor, die behebbar sind. Auf die Rechtsausführungen der Klägerin braucht nicht eingegangen zu werden, weil diese von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgehen.
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