4 Ob 24/81 | OGH | 07.04.1981 |
Veröff: SZ 54/49 = EvBl 1981/198 S 576 = Arb 10024 |
8 ObA 2057/96z | OGH | 23.05.1996 |
nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. (T1); Beisatz: Er kann zwar rechtsgeschäftlich einzelne oder alle Arbeitnehmer berechtigen (durch Verträge zugunsten Dritter in Form des Abschlusses einer "freien Betriebsvereinbarung"), nicht aber diese verpflichten. (T2); Beisatz: § 48 ASGG. (T3) |
8 ObA 35/98z | OGH | 12.02.1998 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Befugnisse des Betriebsrates im Bereiche von Entgeltregelungen sind sehr gering. Keinesfalls kann durch einen Vertrag zu Lasten Dritter eine Verschlechterung des vertraglich bedungenen Entgeltes mit Zustimmung des Betriebsrates im Bereich des Individualarbeitsrechtes erfolgen. (T4) Veröff: SZ 71/25 |
8 ObA 170/00h | OGH | 21.12.2000 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/212 |
9 ObA 136/03w | OGH | 17.12.2003 |
nur T1; Beisatz: Es besteht auch keine Verpflichtung des Betriebsrates zur Erfüllung bestimmter Wünsche einzelner Arbeitnehmer. (T5); Beisatz: Hier: Auf Fortsetzung des Anfechtungsprozesses. (T6) |
9 ObA 18/06x | OGH | 01.02.2007 |
Vgl auch; nur T1 |
9 ObA 112/09z | OGH | 15.12.2009 |
nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt. (T7); Beisatz: Die dem Betriebsrat nach § 54 Abs 1 ASGG eingeräumte Klagsmöglichkeit hat der Gesetzgeber als ausreichendes Instrumentarium angesehen, Individualansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich geltend zu machen. (T8) |
8 ObA 45/11t | OGH | 29.06.2011 |
Auch; nur T1 |
7 Ob 208/13h | OGH | 29.01.2014 |
Auch; nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer. (T9); Veröff: SZ 2014/7 |
Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0040OB00024_8100000_001
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