Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. November 2012, GZ 3 R 72/12y-8, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin hat mit am 17. 1. 2013 eingelangtem Schriftsatz ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückge-zogen.
Rechtliche Beurteilung
In Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T4, T5, T6]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).
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