OGH 4Ob243/06y (RS0121929)

OGH4Ob243/06y27.3.2012

Rechtssatz

Eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität darf im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und nicht rezeptpflichtig ist; ein solcher Vertrieb darf auch im Internet beworben werden.

rezeptfrei — Zulassungsnummer — Warenverkehrsfreiheit — Maßnahme gleicher Wirkung — EuGH Rs C-322/01 (Doc Morris) — Parallelimport

 

Normen

UWG §1 C2
AMG §11 Abs1 Z2 A
AMG §7 Abs1 Z2 B
AMG §53
AMG §59 Abs9
ArzneiwareneinfuhrG 2002 §5 Abs2
EG Amsterdam Art28
EGV Maastricht Art30

4 Ob 243/06yOGH13.02.2007
4 Ob 48/08zOGH08.04.2008
4 Ob 13/12hOGH27.03.2012

Beisatz: Eine Arzneispezialität darf nicht nur dann im Inland ohne Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgegeben werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung nach § 5 AWEG vorliegt (§ 7 Abs 1 Z 2 AMG), sondern gleichermaßen dann, wenn die Arzneispezialität deshalb keiner Einfuhrbescheinigung bedarf, weil sie unter die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG fällt. (T1); Beisatz: Erlaubt die nationale Rechtsordnung, in bestimmten Ausnahmefällen nicht zugelassene Arzneispezialitäten im Inland abzugeben, gilt diese rechtliche Gleichbehandlung mit im Inland zugelassenen Arzneispezialitäten auch für den Umfang eines unionsrechtlich zulässigen Versandhandelsverbots. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070213_OGH0002_0040OB00243_06Y0000_001

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