OGH 4Ob239/03f (RS0118493)

OGH4Ob239/03f6.3.2014

Rechtssatz

Dem Charakter einer juristischen Person entsprechend, ist das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder getrennt. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den Mitgliedern; diese haben grundsätzlich keinen Anteil am Vereinsvermögen und sind auch nicht am Verein "beteiligt".

Normen

VerG §1

4 Ob 239/03fOGH20.01.2004
1 Ob 14/14mOGH06.03.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/22

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0040OB00239_03F0000_001

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