Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Rekursgerichts, Verwechslungsgefahr bestehe im Hinblick auf die Unterschiede beider Verpackungen in Farbton, bildlicher Gestaltung, Schriftzug sowie in der Herstellerbezeichnung beim Produkt der Beklagten auf Seite und Boden nicht, auch der eilige Durchschnittskäufer könne beide Produkte voneinander unterscheiden, ist keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass das Rekursgericht auch die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn verneint hat.
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