Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Ablehnungswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Im Zuge des beim Bezirksgericht Feldkirch von der Ablehnungswerberin angestrengten Prozesses auf Feststellung, daß Pkt 4 des am 15.11.1984 zwischen ihr und ihrem ehemaligen Ehemann geschlossenen Scheidungsvergleichs sowie Pkt 2 des am 27.1.1992 im Verfahren 1 C 5/92p des Bezirksgerichtes Feldkirch geschlossenen Vergleichs unwirksam seien und daß mit Pkt 1 des letztgenannten Vergleichs keine neue Unterhaltsvereinbarung getroffen worden sei, beantragte die Ablehnungswerberin die Vernehmung des Zeugen Dr.Franz S***** als ehemaligem Verhandlungsrichter.
In der Verhandlungstagsatzung vom 13.5.1996 wies der Verhandlungsrichter die Prozeßparteien darauf hin, daß er mit diesem Zeugen befreundet sei, erklärte aber, daraus vorerst keine Befangenheit ableiten zu können. Daraufhin lehnte die Antragstellerin den Verhandlungsrichter wegen Befangenheit ab. Sie beabsichtige, der Republik Österreich wegen Amtshaftung den Streit zu verkünden, weil sie der Zeuge als seinerzeitiger Verhandlungsrichter im Vorprozeß als unvertretene Prozeßpartei nicht ausreichend belehrt und angeleitet habe. Somit könnten sich Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich und gegen den Zeugen Dr.Franz S***** als schuldhaftes Organ ergeben. Aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Verhandlungsrichter und diesem Zeugen sei zu befürchten, daß nicht mit völliger Unbefangenheit verhandelt und entschieden werde.
In der Folge haben sämtliche Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch ihre Befangenheit erklärt. Das Landesgericht Feldkirch hat sodann mit Beschluß vom 9.7.1996 die Befangenheit sämtlicher Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch ausgesprochen und den Akt dem Bezirksgericht Bludenz zugewiesen. In dem dagegen erhobenen Rekurs hat die Antragstellerin sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch wegen Befangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat das Rekursverfahren bis zur Entscheidung durch den nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über Ablehnungs- und Befangenheitsangelegenheiten in Zivilsachen nach § 23 JN berufenen Senat des Oberlandesgerichtes Innsbruck über die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch unterbrochen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Innsbruck die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch nicht für gerechtfertigt erklärt. Weiters sprach er aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Mitglieder des Senates des Landesgerichtes Feldkirch, die den Beschluß über die Befangenheit sämtlicher Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch gefaßt und den Akt dem Bezirksgericht Bludenz zugewiesen hätten, seien nicht als befangen anzusehen. Entscheidungsgegenstand in diesem Verfahren sei nur die Berechtigung der Ablehnung der Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch gewesen. Das angebliche Naheverhältnis der Richter des Landesgerichtes Feldkirch zum Zeugen Dr.Franz S***** sei bei der Entscheidung über den (ersten) Ablehnungsantrag der Ablehnungswerberin hinsichtlich der Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch mangels Notwendigkeit, dabei eine Aussage des Zeugen Dr.Franz S***** würdigen zu müssen, nicht geeignet gewesen, die Besorgnis darzulegen, daß die Beweiswürdigung von diesem Naheverhältnis beeinflußt werden könnte. Ob die von der Klägerin behaupteten freundschaftlichen Kontakte der Richter des Landesgerichtes Feldkirch tatsächlich bestünden, müsse daher nicht geprüft werden. Die Behauptung der Ablehnungswerberin, daß sich die Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch auch aus einer anderen, in einem Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung ergebe, führe zu keiner anderen Beurteilung; nach ständiger Rechtsprechung könne eine unrichtige Sachentscheidung oder eine Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden. Daß der Rechtszug vom Bezirksgericht Bludenz wiederum zum Landesgericht Feldkirch führe, sei unbeachtlich, weil das Landesgericht Feldkirch im vorliegenden Verfahrensstadium mit dem Feststellungsprozeß noch nicht befaßt gewesen sei, so daß eine allfällig gegebene Befangenheit der dortigen Richter noch nicht zu überprüfen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Ablehnungswerberin erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Ein Richter ist als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; dabei genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 19 JN).
Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Feldkirch hat die Besorgnis der Befangenheit des Verhandlungsrichters im Verfahren 1 C 95/95b des Bezirksgerichtes Feldkirch (nunmehr 2 C 765/96d des Bezirksgerichtes Bludenz) damit begründet, daß dieser mit dem Richter im Vorprozeß, dem die Ablehnungswerberin die Verletzung der Anleitungspflicht vorwirft und der im neuen Prozeß als Zeuge vernommen werden soll, befreundet ist. Bei der Beurteilung dieser Ablehnung hatten Erwägungen, ob die Freundschaft zu einem Zeugen geeignet sein könnte, die Sachlichkeit der - in Zukunft vorzunehmenden - Würdigung von dessen Aussage in Zweifel zu ziehen, die wesentliche Rolle gespielt. Bei der Beurteilung der Frage aber, ob der Anschein besteht, daß die Mitglieder des Ablehnungssenates, wären sie ebenfalls mit diesem Zeugen befreundet, unsachlich vorgegangen sein könnten, spielen Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Dr.Franz S***** keinerlei Rolle. Der geltend gemachte Ablehnungsgrund konnte daher auf die Entscheidung über den Ablehnungsantrag keinen Einfluß gehabt haben. Eine unsachliche Entscheidung im Verfahren über den (ersten) Ablehnungsantrag der Ablehnungswerberin ist damit nicht zu besorgen. Ob die mit dem Zeugen Dr.Franz S***** befreundeten Richter des Landesgerichtes Feldkirch, welche über eine im Verfahren 2 C 765/96d des Bezirksgerichtes Bludenz künftig ergehende Entscheidung zu befinden haben werden, in diesem künftigen Rechtsmittelverfahren befangen sein könnten, ist im vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht zu beurteilen. Daß die in einem Verfahren ausgesprochene Befangenheit eines Richters auch in einem anderen Verfahren derselben Parteien vor diesem Richter gegeben sein muß, kann nur dann gesagt werden, wenn sich der Befangenheitsgrund in gleicher Weise auf die neue Entscheidung auswirken könnte. Das ist hier aber nicht der Fall.
Dieselben Überlegungen treffen aber auch auf den weiters geltend gemachten Ablehnungsgrund zu, daß zwei Richter des Ablehnungssenates (Dr.D***** und Dr.F*****) in einem anderen Verfahren, in dem die Ablehnungswerberin ebenfalls als Klägerin aufgetreten ist, als Mitglieder einer Berufungssenates des Landesgerichtes Feldkirch an einer sachlich unrichtigen Entscheidung mitgewirkt hätten, mit der das auch im Verfahren 2 C 765/96d des Bezirksgerichtes Bludenz beanstandete Verhalten des Zeugen Dr.Franz S***** als Verhandlungsrichter in einem Vorprozeß in unsachlicher Weise gedeckt worden sei. Auch dieser Befangenenheitsgrund, sollte er gegeben sein, hätte bei der Entscheidung des Ablehnungssenates des Landesgerichtes Feldkirch über die (erste) Ablehnung des Verhandlungsrichters im Verfahren 1 C 95/95b des Bezirksgerichtes Feldkirch nicht zum Tragen kommen können.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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