OGH 4Ob234/53 (RS0028322)

OGH4Ob234/5322.12.1953

Rechtssatz

Wird ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis lediglich auf Bitten des Dienstnehmers wegen seiner persönlichen Verhältnisse verlängert, so kann darin nicht ein unzulässiger Kettenvertrag erblickt werden.

Arbeitnehmer — Kettenarbeitsvertrag — Kettendienstvertrag — Befristung — Verlängerung — Fortsetzen — Weiterbestehen — Angestellte — Ende — Beendigung — Endigung — Auflösung — befristet — Nichtigkeit

 

Normen

ABGB §1151 ID
ABGB §1158 I
AngG §19 Abs1 I3a
AngG §20 Abs1

4 Ob 234/53OGH22.12.1953

Veröff: Arb 5888 = SozM IA/a,11

4 Ob 12/58OGH15.04.1958

Ähnlich

9 ObA 25/98mOGH11.03.1998
9 ObA 102/12hOGH26.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Die bloße „Beantragung“ der Verlängerung durch den Dienstnehmer ist dem nicht gleichzusetzen. (T1)

8 ObA 5/19xOGH24.05.2019

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19531222_OGH0002_0040OB00234_5300000_001

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