OGH 4Ob2313/96t

OGH4Ob2313/96t12.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Manfred P*****, 2.) Anna-Marie L*****, 3.) Alois L*****, 4.) Isabella Z*****,

5.) Leo H*****, 6.) Helmut D*****, 7.) Franz H*****, 8.) Arnold I*****, 9.) Heinz S*****, 10.) Karl B*****, 11.) Theresia B*****,

12.) Reinhard M*****, 13.) Johanna W*****, 14.) Hermine S*****, 15.) Ursula M*****, 16.) Martin S*****, 17.) Judith H*****, 18.) Othmar S*****, 19.) Eleonore K*****, 20.) Rudolf H*****, 21.) Ursula P*****,

22.) Josef R*****, alle wohnhaft in G*****, vertreten durch Dr.Walther Leeb, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde Graz, vertreten durch den Magistrat Graz, Liegenschaftsverwaltung, Graz, Kaiserfeldgasse 17, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 60.000), Zuhaltung des Mietvertrages (Streitwert S 20.000) und Feststellung (Streitwert S 20.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Mai 1996, GZ 3 R 12/96y-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Umfang der den Mietern zustehenden Gebrauchsrechte richtet sich nach dem Vertragsinhalt (Miet XXV/27; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu §§ 1092 bis 1094). Eine (konkludente) Erweiterung der im Mietvertrag vereinbarten Rechte setzt eine langjährige Überlassung ohne Vorbehalt oder eine Duldung des Gebrauchs ohne zusätzliches Entgelt voraus (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 22 zu § 863; Miet 36.111, 39.090).

Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Streitteilen bestehenden Mietverträge im Zusammenhang mit der Hausordnung und der tatsächlich von der Beklagten auch gebilligten Übung so ausgelegt, daß den Mietern der Garten und die Hoffläche zur gemeinsamen Nutzung überlassen wurden und es den Mietern gestattet wurde, ihre PKWs auf den für diesen Zweck geschaffenen Flächen abzustellen. Diese aus den vorliegenden Urkunden gewonnene Auslegung ist unbedenklich und wird von der Revisionswerberin auch bestätigt. Diese räumt selbst ein, sie habe bei Errichtung der Anlage eine den damaligen Gegebenheiten entsprechende ausreichende Abstellfläche errichtet und den Mietern zur Nutzung übergeben.

Daß diese Parkplätze bis 1994 nicht besonders markiert und bezeichnet waren, und den einzelnen Mietern kein Recht auf einen bestimmten Abstellplatz eingeräumt wurde, ändert an der Gültigkeit dieser Vereinbarung nichts. Auch die Zahl der vorhandenen Abstellplätze in Relation zur Zahl der betroffenen Wohnungen ist ohne Belang. Den Mietern wurde nicht ein Recht auf Nutzung eines bestimmten Parkplatzes eingeräumt, sondern die Mitbenutzung der Gesamtfläche nach Maßgabe der jeweils freien Plätze, also ein Recht, das von vornherein durch Nutzungsrechte anderer Mitmieter eingeschränkt wird. Dieses den einzelnen Mietern im Rahmen des Mietvertrages eingeräumte Mitbenutzungsrecht besteht in der Berechtigung des Mieters, sein Fahrzeug je nach Verfügbarkeit freier Parkplätze auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück abzustellen.

Es ist daher der Beklagten als Vermieterin verwehrt, in diese vertragliche Regelung einzugreifen, soweit dadurch das Mitbenutzungsrecht der Mieter wesentlich beeinträchtigt wird. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte greife durch Vergabe von Parkplätzen an bestimmte Personen zu deren ausschließlicherNutzung in vertraglich vereinbarte Rechte der Kläger ein, ist somit zutreffend.

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