Normen
4 Ob 228/04i | OGH | 21.12.2004 |
Bem: Hier ging es jedoch um vermögensrechtliche Interessen. (T1) |
4 Ob 138/16x | OGH | 12.07.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20041221_OGH0002_0040OB00228_04I0000_008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betrifft, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß § 367 EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden. Bei vermögensrechtlichen Interessen hingegen ist die Entbindung durch einen gewillkürten Vertreter, durch ein Organ der juristischen Person (etwa Masseverwalter oder Liquidator) und auch die gerichtliche Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung möglich.
Normen
4 Ob 228/04i | OGH | 21.12.2004 |
Bem: Hier ging es jedoch um vermögensrechtliche Interessen. (T1) |
4 Ob 138/16x | OGH | 12.07.2016 |
Auch |
JJR_20041221_OGH0002_0040OB00228_04I0000_008
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