OGH 4Ob228/01k

OGH4Ob228/01k16.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2001, GZ 2 R 233/00z-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Juli 2000, GZ 5 Cg 46/00p-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 402 Abs 1 EO) wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 3. 7. 2001 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 402 Abs 1 EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Dies folgt aus § 402 Abs 3 EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 525; Kodek in Angst, EO § 402 Rz 13; ÖBl-LS 00/88).

Der am 31. 7. 2001 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher verspätet.

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