Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und die Klagebehauptungen, nicht aber die Einwendungen des Beklagten maßgebend (SZ 45/117; SZ 46/82 = EvBl 1974/64; WBl 1989, 195 uva). Ob unter Umständen über die Behauptungen des Klägers hinausgegangen und mit Berücksichtigung der Angaben des Beklagten geprüft werden muß, ob der Rechtsweg zulässig ist (ZBl 1935/318), kann hier dahingestellt bleiben. Die Beklagte behauptet gar nicht, daß besondere Umstände vorlägen, welche die Berücksichtigung ihrer Einwendungen erforderten.
Hoheitsakte sind niemals Wettbewerbshandlungen und können daher auch nicht nach dem UWG beurteilt werden. Nur soweit die Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (stRsp ua ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband; ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Nach den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges maßgebenden Klagebehauptungen wird die Beklagte privatwirtschaftlich tätig; das Rekursgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges daher zu Recht bejaht.
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