European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00227.17M.1221.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 26. 7. 2017 langte beim Landesgericht Linz die im Elektronischen Rechtsverkehr an dieses übersendete Klage ein, die im Volltextanhang allerdings das Handelsgericht Wien als Adressatgericht bezeichnete. Auf dem Klageausdruck wurde in roter Schrift „Irrläufer“ vermerkt und die Klage an das Handelsgericht Wien übermittelt und dort einer bestimmten Gerichtsabteilung zugewiesen. Die für diese Gerichtsabteilung zuständige Richterin verfasste am 2. 8. 2017 einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Kanzlei des Klagevertreters, bei dem die Richterin die Auskunft erhielt, die Klage habe am Sitz der Beklagten und daher am Landesgericht Linz eingebracht werden sollen, der Vermerk „Handelsgericht Wien“ im Klageschriftsatz sei falsch.
Noch am selben Tag verfügte die Richterin, den Akt dem Landesgericht Linz zu retournieren und wies auf den Aktenvermerk über das Telefonat und den Umstand hin, dass für Urheberrechtsstreitigkeiten keine Eigenzuständigkeit des Handelsgerichts Wien bestehe.
Das Rekursgericht wies den gegen den Aktenvermerk und die Übersendungsverfügung des Handelsgerichts Wien von der Beklagten erhobenen Rekurs als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig sei. Die Klage sei vom Landesgericht Linz zu Unrecht als Irrläufer behandelt worden, weil aus den Umständen erkennbar gewesen sei, dass das Landesgericht Linz das tatsächlich angerufene Gericht gewesen sei. Überdies habe das Handelsgericht Wien mit seiner Verfügung keine inhaltliche, die Zuständigkeit betreffende Entscheidung getroffen, sondern bloß den postalischen Irrweg korrigiert. Mangels gerichtlicher Willensentscheidung, mit der unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren getroffen worden sei, sei ein Rekurs nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formell zurückweist, aber die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen (zuletzt 3 Ob 233/14g mwN; RIS‑Justiz RS0044456 [T10], RS0044232; Kodek in Rechberger 4 § 528 ZPO Rz 30 mwN). Auch wenn man – wie die Revisionsrekurswerberin – die Ansicht vertreten wollte, die erstgerichtliche Verfügung entspreche einem Überweisungsbeschluss nach § 230a (§ 261 Abs 6) ZPO, wären die konformen Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mit Revisionsrekurs bekämpfbar (RIS‑Justiz RS0108953, RS0039084).
Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Verfügung auch in sachlicher Hinsicht überprüft, weshalb von einer bestätigenden Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auszugehen ist. Das von der Beklagten erhobene Rechtsmittel ist daher jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
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