European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00227.14G.0324.000
Spruch:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Österreichischen Patentamt zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller hat seinen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurücknahme eines Revisionsrekurses ist auch im außerstreitigen Verfahren in analoger Anwendung der §§ 484, 513 ZPO bis zur ‑ hier noch nicht gefällten ‑ Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0110466 [T1]).
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