Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie eine Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird und ob die Angaben danach zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0053112). Die Revision zeigt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Die Informationsbroschüre der Erstbeklagten stellt „Investitionserfahrung", Zahl und Ausmaß der Portfoliobeteiligung, Ergebnis der Veranlagungen dar und gibt eine Auflistung der Investitionen als Unternehmensergebnis der Erstbeklagten wieder. Auch die Aussagen „bahnbrechende Transaktionen" und „Wegbereiter der M*****-Finanzierung in Mitteleuropa" werden auf ihr Unternehmen bezogen. Dass die nunmehrigen Mitarbeiter der Beklagten dieses Ergebnis zuvor für ein anderes Unternehmen erwirtschaftet hatten, ist für Anleger, die mit den Beteiligungsverhältnissen und den einzelnen Mitarbeitern nicht vertraut sind, nicht ohne weiteres zu erkennen. Die Informationsbroschüre der Beklagten konnte daher den unrichtigen Eindruck erwecken, die Beklagte habe durch ihre Mitarbeiter das beschriebene Unternehmensergebnis selbst erzielt. Damit erweckte sie bestimmte Kundenerwartungen, die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können (RIS-Justiz RS0078638, RS0078473, zuletzt 4 Ob 35/07m).
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