Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob Wiederholungsgefahr im Einzelfall besteht, ist danach zu beurteilen, ob dem Verhalten des Täters nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreites gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight uva). Das Anbot auf Abschluß eines vollstreckbaren Vergleichs schließt die Wiederholungsgefahr in jenen Fällen, in denen der Kläger neben der Unterlassung der beanstandeten Handlung auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung begehrt, nur dann aus, wenn dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang angeboten wird (ÖBl 1980, 7 -
Das beste Kräutershampoo Österreichs; ÖBl 1980, 47 K-WM-Farbförderung; ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight).
Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502 mwN).
Das Rekursgericht hat den Wegfall der Wiederholungsgefahr verneint. Der Beklagte habe wohl einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten, die Kostentragung jedoch verweigert. Diese Ansicht ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der angebotene Vergleich (anders als in dem der Entscheidung JBl 1986, 462 zugrundeliegenden Fall, in dem die Frage des Kostenersatzes im Vergleich vorbehalten wurde) von einer Kostenaufhebung ausgeht. Ginge der Kläger auf diesen Vergleich ein, wäre er kostenmäßig schlechtergestellt als bei einem stattgebenden Urteil, da sein Kostenersatzanspruch (der Beklagte verweigert jegliche Kostentragung) unberücksichtigt bliebe (vgl ÖBl 1991, 134 - Stadtplan Innsbruck). Überdies umfaßte der vom Beklagten angebotene Unterlassungsvergleich nicht auch das Veröffentlichungsbegehren, so daß er auch aus diesem Grund dem Kläger nicht all das bot, was er durch seine Klage hätte erreichen können.
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