Rechtssatz
Die Österreichische Apothekerkammer ist im Hinblick auf ihren gesetzlichen Wirkungskreis (§ 2 Abs 1 ApothekerkammerG BGBl 1947/152 idgF) nach § 14 UWG zur Erhebung von Klagen nach § 1 UWG befugt. Daraus, dass die Österreichische Apothekerkammer Disziplinargewalt über ihre Mitglieder ausübt, folgt nicht die Unzulässigkeit einer Klageführung gegen diese, da mit den Disziplinarstrafen nicht (unmittelbar) dasselbe Ziel wie mit einer Klageführung erreicht werden kann.
Normen
ApKG §2 Abs1
UWG §14 B3
4 Ob 2276/96a | OGH | 29.10.1996 |
Auch; Beisatz: Hier: Klagelegitimation der Rechtsanwaltskammern. (T1) |
4 Ob 79/12i | OGH | 02.08.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Österreichische Zahnärztekammer. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02254_96S0000_001
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