OGH 4Ob224/17w

OGH4Ob224/17w21.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. C***** GmbH, *****, 2. P***** H*****, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2017, GZ 5 R 76/17m‑21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00224.17W.1121.000

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über Vorabentscheidungsersuchen zu C‑589/16 und C‑79/17 des LVwG OÖ und zu C‑3/17 des Fövárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

2.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt, woran sich die gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl die zu RIS‑Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen; zuletzt etwa 4 Ob 149/17s mwN).

2.2. Der weiteren Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens – wie von den Beklagten angeregt – bedarf es daher nicht.

3. Dass die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren vom Ergebnis der im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen abhängt, ist nicht erkennbar, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der Beklagten unbegründet ist.

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