OGH 4Ob2235/96x

OGH4Ob2235/96x17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Ludmilla H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitzsch und andere Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 17.Juni 1996, GZ 2 R 209/96d-46, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ganz abgesehen davon, daß die in § 237 AußStrG vorgesehene Erstanhörung im selben Sachwalterschaftsbestellungsverfahren ohnehin schon stattgefunden hat (ON 2), könnte eine allfällige Nichtigkeit (SZ 65/84 = JBl 1992, 780) oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (EFSlg 70.385; 76.511; MietSlg 46.685 ua).

Daß eine dringende Angelegenheit iSd § 238 Abs 2 AußStrG vorliegt, hat der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren schon ausgesprochen (4 Ob 573/95 = ON 39). Mit den in § 238 Abs 2 AußStrG genannten "sonstigen" (dringenden) Angelegenheiten sind andere Angelegenheiten als das in § 238 Abs 1 AußStrG genannte Sachwalterschaftsbestellungsverfahren gemeint, für welches der dort vorgesehene Verfahrenssachwalter zu bestellen ist. Daß Anlaß für die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters nur der Streit um die Aufkündigung einer Wohnung war, für den nun (abermals, wie für den vorangegangenen Prozeß um dasselbe Objekt) ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde, ist ohne Bedeutung. Das Erstgericht wird ja zu prüfen haben, ob die Betroffene nicht auch in anderen oder allen Belangen eines Sachwalters (§ 273 Abs 3 Z 1 bis 3 ABGB) bedarf.

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