Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Soweit die Beurteilung des "Naheliegens der Funktionsgleichheit der (Eingriffs-)Maßnahme und/oder deren Äquivalenz" nicht irrevisible Tatsachenfeststellungen, sondern die Rechtsfrage (des § 1 Abs 1 PatG) betrifft, kann die aufgrund der getroffenen Feststellungen geäußerte Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht als - sogar grobe - Verkennung der Rechtslage angesehen werden, die eine korrigierende Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderte.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Rüge von erstinstanzlichen Verfahrensmängeln, die das Berufungsgericht - wie hier - verworfen hat, nicht in der Revision (neuerlich) geltend gemacht werden. Auf die abweichende Beurteilung der Äquivalenz der Eingriffsmaßnahme/des Eingriffsgegenstands im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - aus Gründen des Neuerungsverbots nicht weiter eingegangen werden.
Die Rechtskraft der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts in dem von der Beklagten gegen die Klägerin eingeleiteten Feststellungsverfahren, N 5/98, zufolge deren Bestätigung mit der Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats vom 27. 9. 2000, Op 4/99, konnte von den Vorinstanzen nicht wahrgenommen werden, weil sie erst nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz eintrat. Dieser Umstand könnte - bei Identität des Eingriffsgegenstandes - nur einen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 6 ZPO bilden.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.
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