Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wortfolgen und Darstellungen genießen nach ständiger Rechtsprechung
Urheberrechtsschutz, wenn in der Gestaltung eine gedankliche
Bearbeitung zum Ausdruck kommt, welche ihr eine persönliche,
unverwechselbare Note gibt und die sie daher von anderen Erzeugnissen
ähnlicher Art abhebt. Kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
liegt aber vor, wenn sich die Wortfolgen und Darstellungen weder
durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung
auszeichnen (ecolex 1995, 910 = MR 1996, 107 = ÖBl 1996, 56 = WBl
1995, 514 - Pfeildarstellung; MR 1994, 120 = ÖBl 1994, 232 -
Wienerwald II uva).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Von der von der Klägerin behaupteten "groben Verkennung der Rechtslage" kann angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit der bisherigen Judikatur und deren Anwendung auf das von der Klägerin umgestaltete Firmenlogo und den von ihr miterarbeiteten Werbeslogan keine Rede sein.
Nicht berechtigt ist auch der Vorwurf, das Rekursgericht hätte die Rechtsprechung missachtet, wonach ein Unterlassungsanspruch auch in den vertraglichen Beziehungen der Streitteile begründet sein kann. Das Rekursgericht hatte sich damit nicht zu befassen, weil die Klägerin ihren Anspruch ausschließlich auf das Urheberrechtsgesetz gestützt und auch kein Vorbringen zur Gefährdung eines ihr allenfalls vertraglich zustehenden Unterlassungsanspruchs erstattet hat.
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