4 Ob 2228/96t | OGH | 01.10.1996 |
4 Ob 319/97h | OGH | 25.11.1997 |
Auch; nur: |
4 Ob 267/01w | OGH | 29.01.2002 |
Gegenteilig; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Beschluss vom 18. Jänner 2000 der Auffassung, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Wird berücksichtigt, dass es sich bei Zahnambulatorien um Krankenanstalten im Sinne des §2 Abs 1 Z 7 KAG handelt und dass die Gesetzgebung über die Grundsätze in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ist (Art12 Abs 1 Z 1 B-VG), so folgt daraus, dass Werbebeschränkungen für Krankenanstalten nur dann maßgebend sein können, wenn sie vom zuständigen Gesetzgeber getroffen wurden.(T1); Beisatz: Soweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs eine gegenteilige Auffassung entnommen werden kann (4 Ob 319/97h = RdM 1998/23 - Werbung für Zahnambulatorium), wird dies nicht aufrechterhalten. (T2) |
4 Ob 73/02t | OGH | 09.04.2002 |
Gegenteilig; Beis wie T2 |
4 Ob 169/10x | OGH | 09.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nennung von Preisen. (T3); Beisatz: Hier: Werbung für Krankenanstalt unterliegt nicht den Beurteilungskriterien der Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer. (T4) |
4 Ob 234/14m | OGH | 17.02.2015 |
Auch; Beisatz: Soweit bei diesem Rechtssatz spätere Entscheidungen als „gegenteilig“ indiziert werden, bezieht sich dies auf die Anwendbarkeit ärztlichen Standesrechts und nicht auf die Frage der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19961001_OGH0002_0040OB02228_96T0000_001
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