European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00222.08P.1215.000
Spruch:
Der Akt wird der zweiten Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Rekursentscheidung vom 22. Juli 2008, GZ 3 R 184/08v‑168, mit einem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht - wie hier - ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS‑Justiz RS0109789). Das Rekursgericht hat daher den gemäß § 59 Abs 2 AußStrG gebotenen, im Anlassfall unterbliebenen Bewertungsausspruch nachzuholen.
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