European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00221.15A.1215.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beklagten hat das Erstgericht eine Stellungnahme des Bundes zu den vom erkennenden Senat aufgeworfenen Fragen des Spielerschutzes eingeholt. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen gehen daher ins Leere.
2. Das betrifft auch den Hinweis auf das Unterlassungsgebot im angefochtenen Urteil, soweit dem Beklagten die Ermöglichung der Durchführung von Glücksspiel auch dann zu untersagen sei, wenn er gegen die glücksspielrechtlichen Bestimmungen über den Spielerschutz verstößt, insbesondere kein Identifikationssystem einhält. Dem liegen die Bestimmungen des § 5 Abs 4 lit a Z 1 und § 5 Abs 4 lit b Z 1 GSpG zugrunde, die sich auf Automatensalons und die Einzelaufstellung beziehen und für diese ein Identifikationssystem bzw Begrenzungen festschreiben. Wenn der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung 3 Ob 184/15b damit argumentiert, dass er keine Spielbank betreibe und daher an § 25 GSpG nicht gebunden sei, übersieht er, dass ein Verstoß gegen § 25 GSpG nicht Gegenstand des Verfahrens war.
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