OGH 4Ob221/15a

OGH4Ob221/15a15.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** M*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. September 2015, GZ 6 R 154/15g-31, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00221.15A.1215.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beklagten hat das Erstgericht eine Stellungnahme des Bundes zu den vom erkennenden Senat aufgeworfenen Fragen des Spielerschutzes eingeholt. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen gehen daher ins Leere.

2. Das betrifft auch den Hinweis auf das Unterlassungsgebot im angefochtenen Urteil, soweit dem Beklagten die Ermöglichung der Durchführung von Glücksspiel auch dann zu untersagen sei, wenn er gegen die glücksspielrechtlichen Bestimmungen über den Spielerschutz verstößt, insbesondere kein Identifikationssystem einhält. Dem liegen die Bestimmungen des § 5 Abs 4 lit a Z 1 und § 5 Abs 4 lit b Z 1 GSpG zugrunde, die sich auf Automatensalons und die Einzelaufstellung beziehen und für diese ein Identifikationssystem bzw Begrenzungen festschreiben. Wenn der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung 3 Ob 184/15b damit argumentiert, dass er keine Spielbank betreibe und daher an § 25 GSpG nicht gebunden sei, übersieht er, dass ein Verstoß gegen § 25 GSpG nicht Gegenstand des Verfahrens war.

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