Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Anders als in 4 Ob 132/10f (= ÖBl-LS 2010/170, 171 - Österreich ist schon Nr 2) hat die Beklagte die Druckauflage nicht als allein maßgebendes Kriterium für den Erfolg einer Zeitung bezeichnet; zudem richtete sich ihre Werbung an ein Fachpublikum, dem in vertretbarer Weise unterstellt werden kann, die im Vergleich zur Reichweite geringere Bedeutung der Druckauflage zu kennen.
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