Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der im vorliegenden Verfahren zum Gerichtskommissär bestellte öffentliche Notar Dr. Richard G***** hat die Todfallsaufnahme durchgeführt und darin den Antrag des Dipl.-Ing. Jindrich M***** festgehalten, ihm für die Begräbniskosten von S 39.575,50 den aus einem Bankguthaben von S 22.224,62 bestehenden Nachlaß an Zahlungs Statt zu überlassen. Der Gerichtskommissär hat die Überlassung an Zahlungs Statt vorbereitet und für seine Tätigkeit nach § 18 GKTG Gerichtskommissionsgebühren von S 589,--, S 200,-- an Verwaltungsauslagen und S 157,80 USt verzeichnet.
Das Erstgericht überließ Dipl.-Ing. Jindrich M***** den Nachlaß an Zahlungs Statt und bestimmte die Gebühren antragsgemäß.
Das Rekursgericht bestätigte den Gebührenbeschluß des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dem Gerichtskommissär stünden für die Vorbereitung der Überlassung eines Nachlasses an Zahlungs Statt 30 % der sich nach dem § 13 GKTG ergebenden Gebühr zu; die Todfallsaufnahme sei nicht gesondert zu entlohnen. Das Erstgericht habe die Gebühr richtig errechnet; die Barauslagen seien bescheinigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Dipl.-Ing. Jindrich M***** ist unzulässig.
Nach § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Entscheidung über die Gebühr des Gerichtskommissärs ist eine Entscheidung im Kostenpunkt. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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